Kein Verkauf ohne Grundbuch: Der Notar darf den Kaufvertrag nur beurkunden, wenn er den Grundbuchstand kennt, die Bank des Käufers finanziert nur gegen einen aktuellen Auszug, und was in Abteilung II und III steht, entscheidet, ob ein Haus im Kreis Olpe in vier Wochen oder in vier Monaten verkauft ist. Trotzdem haben viele Eigentümer ihr Grundbuchblatt seit dem eigenen Kauf nicht mehr gesehen. Dieser Ratgeber erklärt, wer einen Auszug bekommt, wo Sie ihn für Olpe, Attendorn, Lennestadt oder Siegen beantragen, was er kostet, wie Sie die drei Abteilungen lesen — und welche Einträge Sie vor dem Verkauf bereinigen sollten.
1Was das Grundbuch beweist — und was nicht
Das Grundbuch ist das amtliche Register der Rechte an Grundstücken. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO), geführt vom Grundbuchamt beim Amtsgericht. Seine Kraft liegt im öffentlichen Glauben: Was eingetragen ist, gilt als richtig (§ 891 BGB), und wer im Vertrauen auf den Eintrag kauft, erwirbt wirksam, selbst wenn das Grundbuch unrichtig war (§ 892 BGB). Eigentum geht erst mit Einigung und Eintragung über (§ 873 BGB) — nicht mit dem Notarvertrag, nicht mit der Zahlung.
Zwei Grenzen sollten Verkäufer kennen. Erstens: Das Grundbuch beschreibt das Grundstück nach dem Liegenschaftskataster (§ 2 Abs. 2 GBO), also nach Gemarkung, Flur und Flurstück. Größe, Nutzungsart und Lagebezeichnung im Bestandsverzeichnis sind aus dem Kataster übernommen und nehmen nicht am öffentlichen Glauben teil; Grundstücksgrenzen weist das Grundbuch nicht aus. Dafür ist im Kreis Olpe der Fachdienst Liegenschaftskataster und Geoinformation des Kreises zuständig (Westfälische Straße 75, Olpe). Zweitens: Öffentlich-rechtliche Lasten wie Baulasten, Erschließungsbeiträge oder ein gemeindliches Vorkaufsrecht stehen nicht im Grundbuch (Abschnitt 8).
2Wer den Auszug bekommt: das berechtigte Interesse
Anders als das Handelsregister ist das Grundbuch nicht öffentlich. „Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt" (§ 12 Abs. 1 GBO); wer einsehen darf, kann auch eine Abschrift verlangen, auf Wunsch beglaubigt (§ 12 Abs. 2 GBO). Der Bundesgerichtshof versteht darunter „ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse", das kein Recht voraussetzt, sondern auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann (Beschluss vom 9. Januar 2020, V ZB 98/19). Das Oberlandesgericht Düsseldorf verlangt sachliche Gründe, „die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen" (Beschluss vom 17. Mai 2019, 3 Wx 246/18).
Für die Beteiligten eines Verkaufs heißt das:
- Eigentümer und dinglich Berechtigte — etwa Grundschuldgläubiger oder Inhaber eines Wegerechts — müssen nichts darlegen (§ 43 Abs. 2 GBV); das Amtsgericht Olpe nennt ausdrücklich Eigentum, Grundschuld, Hypothek, Wege- und Wohnrechte.
- Erben treten in die Stellung des Eigentümers ein; sie weisen die Erbfolge mit Erbschein, Europäischem Nachlasszeugnis oder notariellem Testament samt Eröffnungsniederschrift nach (§ 35 GBO).
- Kaufinteressenten haben erst dann ein berechtigtes Interesse, wenn konkrete Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer laufen. Wer nur den Eigentümer eines Grundstücks erfahren will, um ihn anzusprechen, bekommt keine Einsicht (OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2026, 34 Wx 36/26 e; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015, 11 Wx 97/14).
- Makler und andere Bevollmächtigte legen die schriftliche Zustimmung des eingetragenen Eigentümers vor (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GBV). Ohne Vollmacht darf nicht einmal der Notar den Auszug für einen Makler abrufen — das Oberlandesgericht Celle bestätigte dafür eine Geldbuße gegen einen Notar (Urteil vom 3. März 2011, Not 26/10).
Jede Einsicht durch Dritte wird protokolliert; als Eigentümer können Sie beim Grundbuchamt erfragen, wer Ihr Blatt eingesehen hat (§ 12 Abs. 4 GBO, § 133 Abs. 5 GBO). Die Datenschutzgesetze gelten daneben nicht — die Grundbuchordnung geht vor, und Art. 6 DSGVO ist keine Grundlage für eine Weitergabe an Dritte (OLG München, 34 Wx 36/26 e).
3Drei Wege zum Auszug — und einer, der nicht existiert
In Nordrhein-Westfalen führen drei Wege zum Grundbuchausdruck. Der klassische: schriftlich, per Fax oder persönlich beim Grundbuchamt, mit dem landeseinheitlichen Formular GS 107 („Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks", Stand April 2026), Personalausweis und gegebenenfalls Vollmacht. Anzugeben sind Gemarkung und Blattnummer oder hilfsweise Flur, Flurstück, Straße und Hausnummer; die Rechnung stellt die Zentrale Zahlstelle Justiz gesondert. Der zweite Weg führt über einen Notar, der als Auskunftsstelle jedem den Grundbuchinhalt mitteilen darf, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 133a GBO). Der dritte: Wer ohnehin verkauft, überlässt die Beschaffung dem Makler mit Vollmacht — bei HOPPE® gehört die Unterlagenbeschaffung mit Grundbuch, Flurkarte, Bauakte, Baulasten- und Altlastenauskunft zum Leistungsumfang des Maklerauftrags.
Was es für Privatpersonen nicht gibt, ist der Online-Abruf. Das Portal grundbuch.nrw.de ist ein Zugang für zugelassene Teilnehmer — Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und im eingeschränkten Verfahren Banken oder Bevollmächtigte (§ 133 GBO); die Zulassung erteilt in NRW das Amtsgericht Hagen und setzt eine Vielzahl von Abrufen oder besondere Eilbedürftigkeit voraus. Das Justizministerium NRW stellt klar: Für einmalige oder wenige Einsichten entscheidet nur das Grundbuchamt oder ein Notar. Kommerzielle Portale, die „Grundbuchauszug online" anbieten, verlangen laut Amtsgericht Olpe oft deutlich mehr als die amtlichen 10 € — und einigen fehlt die Zulassung.
| Ort | Zuständiges Grundbuchamt | Anschrift |
|---|---|---|
| Olpe, Attendorn, Drolshagen, Wenden | Amtsgericht Olpe | Bruchstraße 32, 57462 OlpeTel. 02761 804-0 |
| Lennestadt, Kirchhundem, Finnentrop | Amtsgericht Lennestadt | Kölner Straße 104, 57368 LennestadtTel. 02721 9242-0 |
| Siegen, Kreuztal, Freudenberg, Wilnsdorf, Hilchenbach, Netphen | Amtsgericht Siegen | Berliner Straße 21–22, 57072 SiegenTel. 0271 3373-0 |
Zuständigkeit nach dem Orts- und Gerichtsverzeichnis der Justiz NRW und den Gerichtsbezirksangaben der Amtsgerichte (Stand 20. September 2026). Alle drei gehören zum Landgericht Siegen und zum Oberlandesgericht Hamm.
Eine amtliche Bearbeitungsfrist nennt keines der drei Gerichte. Der beurkundende Notar zieht ohnehin einen tagesaktuellen Abruf, denn er soll sich vor der Beurkundung über den Grundbuchinhalt unterrichten (§ 21 Abs. 1 BeurkG). Die verbreitete Regel, ein Auszug dürfe nicht älter als einige Wochen sein, steht in keinem Gesetz — sie ist Praxis von Banken, die den Beleihungsstand aktuell sehen wollen.
4Was der Auszug kostet
Die Gebühren sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt und niedrig. Für die Einsicht in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts fällt keine Gebühr an; kostenpflichtig ist erst der Ausdruck.
| Leistung | Gebühr | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unbeglaubigter AusdruckPapier | 10,00 € | KV 17000 GNotKG |
| Amtlicher Ausdruckbeglaubigt, gesiegelt | 20,00 € | KV 17001 GNotKG |
| Unbeglaubigte Dateielektronisch | 5,00 € | KV 17002 GNotKG |
| Beglaubigte Dateielektronisch | 10,00 € | KV 17003 GNotKG |
| Einsicht in der Geschäftsstelle | 0,00 € | Vorbemerkung 1.1.5 JVKostG |
| Abdruck über den Notarnetto, ohne Auslagen | 18,00 € | KV 25210 GNotKG + KV 1151 JVKostG |
Festgebühren nach Anlage 1 GNotKG (Stand: Änderung vom 10. Dezember 2025) und der Anlage zum JVKostG. Beim Notar setzt sich der Betrag aus 10 € Notargebühr und 8 € Abrufgebühr zusammen, zuzüglich Umsatzsteuer und Portoauslagen (Angabe des Amtsgerichts Olpe). Bei Wohnungs- und Teileigentum ist die Übersendung nur als amtlicher Ausdruck möglich.
Der amtliche Ausdruck trägt Siegel und Abrufdatum und gilt als beglaubigte Abschrift (§ 78 GBV) — ihn verlangen Banken und Gerichte. Für die Vorbereitung eines Verkaufs genügt der unbeglaubigte Ausdruck für 10 €; wer Wohnungseigentum verkauft, bekommt den Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch ohnehin nur amtlich.
5Der Aufbau: Aufschrift, Bestandsverzeichnis, Abteilung I
Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 4 GBV). Die Aufschrift nennt Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Band und Blatt — und kennzeichnet Sonderformen: Erbbaugrundbuch, Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch, Hof nach der Höfeordnung. Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück mit laufender Nummer, Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe nach dem Kataster (§ 6 GBV). Hier stehen auch Rechte, die dem Grundstück selbst zustehen, etwa ein Wegerecht über das Nachbargrundstück — als „Herrschvermerk".
Abteilung I nennt den Eigentümer mit Geburtsdatum, bei mehreren Personen die Bruchteile oder das Gemeinschaftsverhältnis (§ 47 GBO), dazu den Grund des Erwerbs — Auflassung, Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluss — und den Tag der Eintragung (§ 9 GBV). Für den Verkauf beantwortet diese Abteilung die erste Frage: Wer muss unterschreiben? Steht noch der verstorbene Vater als Eigentümer im Grundbuch, müssen alle Miterben gemeinsam verkaufen (§ 2040 Abs. 1 BGB); steht ein Ehepaar zu je einhälftigem Anteil drin, verkaufen beide.
6Abteilung II: was am Grundstück haften bleibt
Abteilung II enthält „alle Belastungen des Grundstücks" außer Grundpfandrechten sowie Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers (§ 10 GBV). Die meisten dieser Rechte gehen mit dem Grundstück auf den Käufer über — der Verkäufer muss sie entweder beseitigen oder der Käufer muss sie akzeptieren, in aller Regel mit Abschlag im Preis. Eingetragene Rechte hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn der Käufer sie kannte (§ 442 Abs. 2 BGB), sofern der Vertrag nichts anderes sagt.
Zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (§ 1018 BGB): der Nachbar darf über den Hof fahren, der Versorger seine Leitung liegen lassen. Bleibt beim Verkauf bestehen, ist bei Hinterliegergrundstücken im Sauerland häufig — und für den Käufer kein Mangel, wenn sie im Vertrag steht.
Persönliche Rechte einer bestimmten Person (§ 1093, § 1030 BGB): das Wohnungsrecht der Mutter, der Nießbrauch des Übergebers. Sie erlöschen mit dem Tod (§ 1061 BGB), sind nicht übertragbar (§ 1092 BGB) und gehen sonst auf den Käufer über — Banken finanzieren ein so belastetes Haus in der Regel nur mit Rangrücktritt oder Löschung.
Das Grundstück gehört einem anderen, meist Kirche oder Kommune; für das Erbbaurecht wird ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt (§ 14 ErbbauRG), das Grundstücksblatt verweist darauf. Verkauft wird das Erbbaurecht, oft nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers — Einzelheiten im Ratgeber zum Erbbaurecht.
Das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094 BGB) gibt dem Berechtigten das Recht, in jeden Kaufvertrag einzutreten; der Notar muss es vor der Fälligkeit abfragen. Die Reallast (§ 1105 BGB) sichert wiederkehrende Leistungen, etwa Pflege oder Rente aus einem alten Übergabevertrag.
Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) sichert den Anspruch eines Käufers auf Eigentumsübertragung; spätere Verfügungen sind ihm gegenüber unwirksam. Steht sie zugunsten eines Dritten im Grundbuch, läuft bereits ein Verkauf — oder ein alter, nie vollzogener Vertrag wurde nicht gelöscht.
Insolvenzvermerk (§ 32 InsO), Zwangsversteigerungsvermerk (§ 19 ZVG), Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) und Sanierungsvermerk (§ 143 BauGB) beschränken die Verfügung des Eigentümers. Ein Verkauf ist dann nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters, des Nacherben oder der Gemeinde möglich.
Der Rang der Rechte untereinander bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragung, zwischen den Abteilungen nach dem Tag der Eintragung. Beim Verkauf ist das für die Bank des Käufers entscheidend: Ihre Grundschuld will sie an erster Rangstelle — also müssen alte Rechte gelöscht oder im Rang zurücktreten.
7Abteilung III: die Grundschuld, die keiner mehr braucht
In Abteilung III stehen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden mit Betrag, Zinsen, Gläubiger und Vermerk, ob ein Brief erteilt wurde (§ 11 GBV). Die Hypothek hängt an einer Forderung (§ 1113 BGB); die Grundschuld nicht (§ 1191 BGB) — sie besteht weiter, wenn das Darlehen längst getilgt ist. Deshalb stehen in Sauerländer Grundbüchern regelmäßig Grundschulden aus den Siebziger- oder Neunzigerjahren, deren Kredit vor zwanzig Jahren zurückgezahlt wurde. Für den Notar sind sie ein Eintrag, der vor der Kaufpreiszahlung geklärt sein muss.
Zwei Wege gibt es. Die Löschung braucht die Löschungsbewilligung des Gläubigers und die Zustimmung des Eigentümers (§ 27 GBO, § 1183 BGB), beide in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO) — die Justiz NRW verweist deshalb zuerst an den Notar. Alternativ kann eine Grundschuld an die Bank des Käufers abgetreten werden (§§ 1192, 1154 BGB), wenn Betrag und Rang passen; das spart dem Käufer die Bestellung einer neuen Grundschuld. Ob das im Einzelfall günstiger ist, entscheidet der Vergleich der Gebühren — sie richten sich nach dem Nennbetrag der Grundschuld, nicht nach dem Kaufpreis (§ 53 Abs. 1 GNotKG).
| Nennbetrag der Grundschuld | LöschungKV 14140, 0,5 | AbtretungKV 14130, 0,5 | Neue BuchgrundschuldKV 14121, 1,0 |
|---|---|---|---|
| 100.000 € | 136,50 € | 136,50 € | 273,00 € |
| 200.000 € | 217,50 € | 217,50 € | 435,00 € |
| 350.000 € | 342,50 € | 342,50 € | 685,00 € |
| 500.000 € | 467,50 € | 467,50 € | 935,00 € |
Gerichtsgebühren des Grundbuchamts nach Tabelle B GNotKG (1,0-Gebühr: 273 € bei 100.000 €, 435 € bei 200.000 €, 685 € bei 350.000 €, 935 € bei 500.000 €). Hinzu kommen die Notarkosten für die Beglaubigung der Eigentümerzustimmung (KV 25101 Nr. 2: 20 €) beziehungsweise für die Beurkundung der neuen Grundschuld beim Käufer (KV 21200, 1,0-Gebühr). Die Löschungskosten trägt nach Vertragspraxis der Verkäufer, Beurkundung und Eintragung der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB).
Die Bank stellt die Löschungsbewilligung erst aus, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt ist; bei Grundschulden längst aufgelöster Sparkassen oder fusionierter Banken dauert die Suche nach dem Rechtsnachfolger Wochen. Wer verkauft, sollte Abteilung III deshalb als Erstes lesen und für jede eingetragene Grundschuld klären: Läuft noch ein Darlehen? Wenn nicht, liegt die Löschungsbewilligung schon vor — sie wurde vielen Eigentümern nach der Tilgung zugeschickt und liegt seither in einem Ordner. Erst wenn sie fehlt, beginnt die Anfrage bei der Bank.
8Was nicht im Grundbuch steht, der Notar aber fragt
Vier Register neben dem Grundbuch entscheiden über den Verkauf mit — und für alle gilt im Kreis Olpe eine eigene Zuständigkeit.
| Register | Was drinsteht | Zuständig im Kreis Olpe | Gebühr |
|---|---|---|---|
| Baulastenverzeichnis§ 85 BauO NRW | Öffentlich-rechtliche Pflichten, die auch den Rechtsnachfolger binden — Abstandsflächen, Zufahrten, Stellplätze | Fachdienst Bauordnung des Kreises; Olpe und Lennestadt haben eigene Bauaufsicht | 30 € (baulastenfrei), 50 € je Baulast, höchstens 200 € |
| LiegenschaftskarteFlurkarte | Grenzen, Flurstücke, GebäudeumrisseGrundlage jeder Teilfläche | Fachdienst Liegenschaftskataster und Geoinformation des Kreises | 30 € (DIN A4 bis A3), 60 €A2 bis A0 |
| Altlastenkataster§ 8 LBodSchG NRW | Altlastverdächtige Flächen und Altlastenfrühere Tankstellen, Gewerbe, Auffüllungen | Fachdienst Umwelt des Kreises | gebührenpflichtig, Betrag nach Aufwand |
| Erschließungsbeiträge§§ 127 ff. BauGB | Ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, ohne Grundbucheintrag§ 134 Abs. 2 BauGB | Stadt oder Gemeinde | Auskunft ohne festen Tarif |
Angaben nach BauO NRW 2018 in der Fassung ab 1. September 2026, Landesbodenschutzgesetz NRW, Baugesetzbuch und den Gebührenangaben des Kreises Olpe (Stand 20. September 2026). Für Siegen-Wittgenstein gelten eigene Zuständigkeiten der Stadt Siegen und des Kreises.
Zwei weitere Punkte: Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB ist gesetzlich und steht nie im Grundbuch; die Gemeinde hat drei Monate nach Mitteilung des Kaufvertrags Zeit, es auszuüben (§ 28 Abs. 2 BauGB), und das Grundbuchamt trägt den Käufer erst nach dem Negativzeugnis ein. Und die Unterschutzstellung als Baudenkmal soll zwar im Grundbuch vermerkt werden (§ 23 Abs. 5 DSchG NRW), ist es aber nicht immer — maßgeblich ist die Denkmalliste der Unteren Denkmalbehörde, die jeder einsehen darf.
9Sechs Einträge, die den Verkauf verzögern
- Verstorbener Eigentümer in Abteilung I: Erbschein oder notarielles Testament besorgen (§ 35 GBO); binnen zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Eintragung der Erben gebührenfrei (Anmerkung zu KV 14110 GNotKG). Für den Verkauf selbst ist die Voreintragung nicht nötig (§ 40 GBO), der Nachweis aber schon.
- Grundschuld einer fusionierten oder aufgelösten Bank: Rechtsnachfolger ermitteln, Löschungsbewilligung anfordern.
- Wegerecht ohne Eintragung: Altrechtliche Dienstbarkeiten aus der Zeit vor Anlegung des Grundbuchs bestehen auch ohne Eintrag fort (Art. 187 Abs. 1 EGBGB) — Bewilligung in den Grundakten oder im Urkataster suchen, Eintragung verlangen.
- Wohnungsrecht oder Nießbrauch eines Verstorbenen: Das Recht ist mit dem Tod erloschen; zur Löschung genügt die Sterbeurkunde im Original (§ 22 GBO), ohne Zustimmung des Eigentümers. Bei Rechten mit möglichen Rückständen — etwa einer Reallast — gilt im ersten Jahr nach dem Tod § 23 GBO.
- Alte Auflassungsvormerkung: Löschung mit Bewilligung des Berechtigten, Gebühr 25 € (KV 14152 GNotKG).
- Namensänderung nach Heirat oder Scheidung: Antrag auf Namensberichtigung beim Grundbuchamt mit Urkunde, ohne Notar.
Beim Verkauf gibt der Eigentümer seinen Auszug in der Regel an Interessenten weiter; als Privatperson unterliegt er dabei nicht der DSGVO (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c). Ein Makler schon: Er verarbeitet die Daten auf Grundlage vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) und gibt nur weiter, was der Interessent für seine Entscheidung braucht. Nach unserer Praxis erhalten Interessenten Bestandsverzeichnis, Abteilung I und II vollständig; die Gläubiger und Beträge in Abteilung III sind erst für den Notar und die finanzierende Bank relevant. Eine gesetzliche Schwärzungspflicht gibt es nicht — das Grundbuchamt selbst gibt auf Antrag beglaubigte Teilauszüge heraus (§ 45 Abs. 1 GBV).
10Checklisten für Verkäufer und Käufer
Für Verkäufer: vor dem ersten Interessenten
- Unbeglaubigten Ausdruck für 10 € beim Grundbuchamt beantragen (GS 107) — oder den Makler mit Vollmacht beschaffen lassen.
- Abteilung I prüfen: Stimmen Eigentümer, Name und Anteile? Erbfall oder Heirat nachtragen lassen.
- Abteilung II lesen: Welche Rechte gehen auf den Käufer über, welche sind erloschen und nur noch zu löschen?
- Abteilung III: für jede Grundschuld klären, ob ein Darlehen läuft, und Löschungsbewilligungen heraussuchen.
- Baulastenauskunft und Liegenschaftskarte beim Kreis bestellen; bei früherer gewerblicher Nutzung Altlastenauskunft.
- Bei Wohnungseigentum: amtlichen Ausdruck aus dem Wohnungsgrundbuch und Teilungserklärung bereitlegen.
- Erbbaurecht? Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers im Erbbaurechtsvertrag prüfen.
- Einsichtsprotokoll erfragen, wenn Sie wissen wollen, wer Ihr Grundbuch eingesehen hat (§ 12 Abs. 4 GBO).
Für Käufer: was Sie vor dem Notartermin verlangen
- Aktuellen Auszug vom Verkäufer erbitten — eigene Einsicht gibt es erst bei laufenden Kaufverhandlungen.
- Abteilung II mit dem Exposé abgleichen: Jedes Recht, das bleiben soll, gehört ausdrücklich in den Kaufvertrag.
- Rang prüfen: Ihre Bank will die erste Rangstelle — alte Grundschulden müssen weg oder abgetreten werden.
- Baulasten und Erschließungsbeiträge beim Kreis und bei der Gemeinde abfragen; beides steht nicht im Grundbuch.
- Flurkarte mit dem Zaun vergleichen — Grenzen weist nur das Kataster aus.
- Nach dem Notartermin: Die Auflassungsvormerkung zu Ihren Gunsten sichert Sie bis zur Umschreibung (§ 883 BGB).
Der Grundbuchauszug ist die billigste und wichtigste Unterlage des ganzen Verkaufs: 10 € beim Amtsgericht Olpe, Lennestadt oder Siegen, beantragt mit Formular GS 107 und Personalausweis, ohne Online-Umweg über Portale. Lesen Sie ihn in drei Fragen: Wer darf verkaufen (Abteilung I), was bleibt am Haus hängen (Abteilung II), was muss vor der Zahlung weg (Abteilung III). Die meiste Zeit kosten nicht die Einträge, die drinstehen, sondern die, die längst erledigt sein könnten — die Grundschuld des getilgten Darlehens, der verstorbene Vater in Abteilung I, das Wohnungsrecht der Großmutter. Wer das vor dem ersten Interessenten bereinigt, verkauft im Kreis Olpe ohne Wartezeit auf Bewilligungen.
Sie besitzen ein Haus im Kreis Olpe oder in Siegen-Wittgenstein und wollen verkaufen? Bei der Express-Einschätzung vor Ort gehen wir Ihr Grundbuchblatt mit Ihnen durch und sagen Ihnen, welche Einträge vor dem Verkauf zu klären sind — kostenlos.
Express-Einschätzung anfragen →- Grundbuchordnung (GBO), §§ 2, 3, 12, 12c, 19, 20, 22, 23, 27, 29, 35, 40, 47, 51, 82, 133, 133a, zuletzt geändert 22. Juni 2026 — gesetze-im-internet.de
- Grundbuchverfügung (GBV), §§ 4–11, 43, 45, 46a, 78 — gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 442, 448, 873, 883, 891, 892, 1018, 1030, 1061, 1090–1094, 1105, 1113, 1154, 1183, 1191, 1192, 2040 — gesetze-im-internet.de
- Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), Art. 184, 187 (altrechtliche Dienstbarkeiten) — gesetze-im-internet.de
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), §§ 34, 45, 47, 53, Anlage 1 (KV 14110, 14121, 14130, 14140, 14150, 14152, 17000–17004, 21200, 25101, 25210) und Anlage 2 (Tabelle B), zuletzt geändert 10. Dezember 2025 — gesetze-im-internet.de
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG), Anlage, Vorbemerkung 1.1.5 und KV 1150–1152 (Abrufgebühren) — gesetze-im-internet.de
- Beurkundungsgesetz (BeurkG), § 21 (Unterrichtung über den Grundbuchinhalt) — gesetze-im-internet.de
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG), §§ 1, 14; Wohnungseigentumsgesetz (WEG), §§ 1, 7, 12; Insolvenzordnung § 32; Zwangsversteigerungsgesetz § 19; Baugesetzbuch §§ 24, 28, 127–134, 143 — gesetze-im-internet.de
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2020, V ZB 98/19 (berechtigtes Interesse) — bundesgerichtshof.de
- Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18. Februar 2026, 34 Wx 36/26 e (Kaufinteressent, Datenschutz) — gesetze-bayern.de
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015, 11 Wx 97/14, und Beschluss vom 29. Mai 2013, 11 Wx 40/13 — landesrecht-bw.de
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2019, 3 Wx 246/18 — nrwe.justiz.nrw.de
- Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 3. März 2011, Not 26/10 (Grundbuchabruf für Makler) — voris.wolterskluwer-online.de
- Justizministerium NRW, „Grundbuchverfahren" (Bürgerservice) und Kurzinformation zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren, Stand Oktober 2024 — justiz.nrw.de
- Justiz NRW, Formular GS 107 „Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks", Stand April 2026 — justiz.nrw
- Amtsgericht Olpe, „Grundbuchamt" und „Gerichtsbezirk"; Amtsgericht Lennestadt, „Gerichtsbezirk"; Amtsgericht Siegen, „Grundbuchamt" (Zuständigkeiten, Anschriften, Kosten über den Notar) — ag-olpe.nrw.de
- Justiz NRW, Orts- und Gerichtsverzeichnis (Zuständigkeit Grundbuch je Ort) — justizadressen.nrw.de
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW), § 85 Baulasten, Fassung ab 1. September 2026; Landesbodenschutzgesetz NRW, §§ 8, 10; Denkmalschutzgesetz NRW, § 23; Vermessungs- und Katastergesetz NRW, § 14 — recht.nrw.de
- Kreis Olpe, „Baulastenverzeichnis", „Liegenschaftskarte", „Katasterauskunft", „Altlastenkataster" (Zuständigkeiten und Gebühren) — kreis-olpe.de
- Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Olpe, „Grundstücksmarktbericht 2026", 27. April 2026, S. 10–14 — gars.nrw
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c, Art. 6 Abs. 1 — eur-lex.europa.eu
- HOPPE®, „Maklerleistungen und Provision" (Unterlagenbeschaffung im Leistungsumfang) — hoppe.immo
Dieser Ratgeber wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und dient ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information. Gebühren und Zuständigkeiten können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und die Auskunft des zuständigen Grundbuchamts. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch Notar oder Rechtsanwalt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sowie für Entscheidungen auf Basis dieses Dokuments wird — soweit gesetzlich zulässig — keine Haftung übernommen. Stand: 20. September 2026 · © 2026 hoppe.immo.

