1.291 Kaufverträge hat der Gutachterausschuss im Kreis Olpe 2025 registriert, 346 davon über Ein- und Zweifamilienhäuser — für die meisten Verkäufer das erste und einzige Mal, dass sie ein Haus verkaufen. Zwischen dem Entschluss und der Schlüsselübergabe liegen Pflichten, die das Gesetz vorschreibt, Kosten, die kaum jemand vollständig kennt, eine Preisentscheidung, die über Monate und Zehntausende Euro entscheidet, und die Frage, ob ein Makler die Provision wert ist. Dieser Ratgeber geht den ganzen Weg einmal durch: was Sie tun müssen, was Sie tun sollten, was es kostet — und wo die Fallen liegen, mit den Zahlen des Kreises Olpe und dem Rechtsstand nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz.
1Der Ablauf: drei Phasen, ein Notartermin
Ein Hausverkauf hat drei Phasen. Vor der Vermarktung werden Wert, Unterlagen und Strategie festgelegt; während der Vermarktung wird veröffentlicht, besichtigt, geprüft und verhandelt; nach der Einigung übernehmen Notar, Bank und Grundbuchamt. Das Gesetz setzt in jeder Phase Fixpunkte: Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen (§ 80 Abs. 4 GModG), der Notar soll Verbrauchern den Vertragsentwurf im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG), erst mit Beurkundung ist der Vertrag wirksam (§ 311b BGB), die Gemeinde hat drei Monate für ihr Vorkaufsrecht (§ 28 Abs. 2 BauGB), und Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über (§ 873 BGB).
Wie lange ein Verkauf dauert, sagt keine Behörde: Weder der Gutachterausschuss noch die Bundesbank veröffentlichen Vermarktungsdauern, und die Justiz NRW nennt keine Bearbeitungszeiten für Grundbuchämter. Belastbar ist nur, was der Vertrag regelt — und die Reihenfolge, die der Notar einhält: Beurkundung, Vormerkung, Löschungsunterlagen, Vorkaufsrechtsverzicht, Fälligkeitsmitteilung, Zahlung, Übergabe, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, Umschreibung (§ 22 GrEStG).
2Was das Gesetz vom Verkäufer verlangt
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Folge bei Verstoß |
|---|---|---|
| Energieausweis bei der Besichtigung vorlegen, nach Vertragsschluss übergeben | § 80 Abs. 4 GModG | Bußgeld bis 10.000 €§ 108 |
| Pflichtangaben in jeder AnzeigeAusweisart, Kennwert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse | § 87 Abs. 1 GModG | Bußgeld bis 10.000 €§ 108 |
| Bedarfsausweis für Häuser mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor November 1977 | § 80 Abs. 3 GModGbis 31. Dezember 2026 | Verbrauchsausweis unzulässig |
| Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags | § 311b Abs. 1 BGB | Vertrag nichtigauch Nebenabreden zum Preis |
| Bekannte Mängel offenbaren, Fragen richtig beantworten | § 444 BGB; BGH V ZR 30/08, V ZR 250/15, V ZR 77/22 | Haftung trotz HaftungsausschlussArglist |
| Eingetragene Rechte beseitigen, soweit nicht übernommen | § 442 Abs. 2 BGB | Lastenfreistellung auf Kosten des Verkäufers |
| Identität gegenüber Notar und Makler nachweisen | §§ 10, 11 GwG | keine Beurkundung, keine Vermittlung |
| Kaufpreis nur unbarkein Bargeld, kein Gold, keine Kryptowerte | § 16a GwG | Notar stellt keinen Eintragungsantrag |
| Mietverträge weitergebenKauf bricht nicht Miete | § 566 BGB | Verkäufer haftet wie ein Bürge |
Rechtsstand 20. September 2026. Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die neuen Energieausweis-Vorschriften gelten ab 1. Januar 2027 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
Zwei Punkte verdienen einen zweiten Blick. Der Energieausweis: Wer im vierten Quartal 2026 verkauft, arbeitet mit dem heutigen Recht — Bedarfsausweis für die vor 1977 beantragten Häuser, Verbrauchsausweis auf Basis von 36 Monaten Abrechnungen, fünf Pflichtangaben in der Anzeige. Ab 2027 werden Ausweise digital und maschinenlesbar ausgestellt, der Verbrauchsausweis auf zwei Jahre mit höchstens 18 Monate alter Abrechnung umgestellt; vor 2027 ausgestellte Ausweise bleiben zehn Jahre gültig und dürfen mit den bisherigen Angaben beworben werden (§ 112 Abs. 3 GModG neu). Wer einen alten Ausweis hat, verliert also nichts — wer keinen hat, sollte ihn vor der ersten Anzeige beschaffen.
Und die Offenbarungspflicht: Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Verkäufer Umstände, die für die Kaufentscheidung erheblich sind, ungefragt mitteilt — Asbest in gebräuchlichen Baustoffen (Urteil vom 27. März 2009, V ZR 30/08), eine frühere Nutzung mit Altlastenverdacht (Urteil vom 21. Juli 2017, V ZR 250/15), ein bekannter Feuchtigkeitsschaden. Seit dem Datenraum-Urteil von 2023 genügt es nicht, ein Protokoll am Freitag vor der Montagsbeurkundung in einen Datenraum zu legen; der Verkäufer muss die berechtigte Erwartung haben können, dass der Käufer den Umstand tatsächlich zur Kenntnis nimmt (Urteil vom 15. September 2023, V ZR 77/22). Wer dagegen nur nicht weiß, ob ein Fleck ein Schaden ist, handelt nicht arglistig (Urteil vom 16. März 2012, V ZR 18/11). Die Regel für Verkäufer ist einfach: Was Sie wissen, schreiben Sie ins Exposé oder in den Vertrag — dann ist es kein Mangel mehr, sondern eine Eigenschaft.
3Die Unterlagen — und wer sie beschafft
Kein Gesetz schreibt eine Unterlagenliste vor; die Pflichten ergeben sich aus dem Grundbuchrecht, dem Energierecht und der Sachmängelhaftung. Der Notar prüft den Grundbuchstand selbst (§ 21 BeurkG), die Bank des Käufers verlangt den Rest. Was fehlt, verzögert die Fälligkeit — nicht die Beurkundung.
| Unterlage | Wozu | Rechtsgrund | Woher |
|---|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Eigentümer, Lasten, Grundschulden | § 12 GBO, § 442 Abs. 2 BGB | Amtsgericht10 € |
| Liegenschaftskarte | Grenzen, Flurstück, Gebäude | § 2 Abs. 2 GBO | Katasteramt Kreis Olpe30 € |
| Energieausweis | Besichtigung, Anzeige, Übergabe | §§ 80, 87 GModG | Energieberater, Architekt |
| Bauakte, Flächenberechnung | Genehmigter Bestand, Fläche im Exposé | § 434 Abs. 3 BGB | Bauaufsicht |
| Löschungsbewilligung | Lasten löschen vor Fälligkeit | §§ 19, 27 GBO | Gläubiger der Grundschuld |
| Baulastenauskunft | Pflichten, die den Käufer binden | § 85 BauO NRW | Kreis Olpe30–200 € |
| Mietverträge, Abrechnungen | Eintritt des Käufers | § 566 BGB | eigene Unterlagen |
| Teilungserklärung | Wohnungen: Beschlüsse, Wirtschaftsplan | §§ 10, 24, 28 WEG | Verwalter |
| Anliegerbescheinigung | offene Beiträge bis Vertragsschluss | § 436 BGB | Stadt oder Gemeinde |
Gebühren nach GNotKG (KV 17000) und den Gebührenangaben des Kreises Olpe. Wie Sie den Grundbuchauszug beantragen und lesen und wie die Wohnfläche richtig berechnet wird, erklären zwei eigene Ratgeber. Im Maklerauftrag bei HOPPE® ist die Unterlagenbeschaffung einschließlich Behördengängen in Vollmacht und aller Gebühren enthalten.
4Der Angebotspreis: die teuerste Entscheidung des Verkaufs
Kein Schritt kostet mehr Geld als ein falscher Angebotspreis — und über keinen wird häufiger nach Gefühl entschieden. Die Forschung ist seit zwanzig Jahren eindeutig, auch wenn sie überwiegend aus den USA stammt: Wer den Angebotspreis zu hoch ansetzt, verlängert die Vermarktungsdauer und erzielt am Ende weniger. Knight (2002) zeigt anhand von Verkaufsdaten, dass ein anfänglich zu hoher Preis „den Verkäufer Zeit und Geld kostet": Häuser, deren Angebotspreis später deutlich gesenkt werden muss, stehen länger am Markt und verkaufen sich am Ende zu niedrigeren Preisen. Anglin, Rutherford und Springer (2003) belegen, dass ein höherer Angebotspreis die erwartete Vermarktungsdauer erhöht und zurückgezogene Objekte die höchsten Aufschläge hatten. Genesove und Mayer (2001) erklären den Mechanismus: Verkäufer, die einen Verlust gegenüber ihrem Kaufpreis befürchten, setzen den Angebotspreis um 25 bis 35 % der Differenz höher an, erzielen davon nur 3 bis 18 % — und verkaufen mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit.
Für den Kreis Olpe heißt das: Der Angebotspreis muss vom Verkehrswert ausgehen, nicht vom Wunsch. Die Kaufpreise, die der Gutachterausschuss aus tatsächlich beurkundeten Verträgen ableitet — „nicht auf bloßen Angebotspreisen aus Onlineportalen", wie der Arbeitskreis der Gutachterausschüsse betont —, lagen 2025 für Ein- und Zweifamilienhäuser im Mittel bei 287.000 €, nach Gemeinden zwischen 189.000 € in Kirchhundem und 366.000 € in Olpe, nach Baujahr zwischen 1.059 und 2.354 €/m² Wohnfläche. Wer sein Haus ohne diese Zahlen inseriert, orientiert sich an Portalen, deren Angebotspreise systematisch über den Abschlüssen liegen. Bei HOPPE® steht deshalb die Wertermittlung am Anfang: die Online-Preisspanne kostenlos als erste Einordnung, die Express-Einschätzung vor Ort kostenlos, die ausführliche Wertermittlung im Maklerauftrag enthalten, einzeln ab 495 €.
5Was der Verkauf den Verkäufer kostet
Die Kosten eines Hausverkaufs verteilen sich nach Gesetz und Vertragspraxis: Der Käufer trägt Beurkundung, Grundbucheintragung und Grunderwerbsteuer (§ 448 Abs. 2 BGB, § 13 GrEStG), der Verkäufer die Lastenfreistellung, seine Provision und die Ablösung seiner Darlehen. Für ein Haus zum Durchschnittspreis des Kreises Olpe von 287.000 € sieht die Rechnung so aus:
| Position | Betrag bei 287.000 € | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Beurkundung Kaufvertrag2,0-Gebühr | 1.170,00 € | Käufer | KV 21100 GNotKG, § 448 Abs. 2 BGB |
| Vollzug und Betreuung durch den Notarje 0,5 | 585,00 € | Käufer | KV 22110, 22200 GNotKG |
| Vormerkung und Umschreibung0,5 + 1,0 | 877,50 € | Käufer | KV 14150, 14110 GNotKG |
| Grunderwerbsteuer6,5 % in NRW | 18.655,00 € | Käufer | §§ 11, 13 GrEStG, Landesgesetz NRW |
| Löschung einer Grundschuld über 150.000 € mit Beglaubigung0,5 + 20 € | 197,00 € | Verkäufer | KV 14140, 25101 GNotKG, § 442 Abs. 2 BGB |
| Energieausweis, Baulasten- und Katasterauskünfte | je nach Anbieter und Kreis | Verkäufer | § 80 GModG, § 85 BauO NRW |
| Vorfälligkeitsentschädigung bei laufendem Darlehen | nach Restlaufzeit und Zinsdifferenz | Verkäufer | §§ 490 Abs. 2, 502 BGB |
| Provision mit Vermarktung3,57 % inkl. USt | 10.245,90 € je Seite | beide Seiten | § 656c BGB, Maklervertrag |
Notar- und Grundbuchgebühren nach Tabelle B GNotKG (1,0-Gebühr bei 287.000 € = 585 €; bei 150.000 € = 354 €), Notargebühren zuzüglich 19 % Umsatzsteuer und Auslagen. Für die Grunderwerbsteuer haften beide Vertragsteile (§ 13 Nr. 1 GrEStG); dass der Käufer sie trägt, ist Vertragspraxis. Die Provision ist der Satz von HOPPE® für die Variante mit Vermarktung, vom beurkundeten Kaufpreis, fällig mit dem notariellen Kaufvertrag; Verkäufer- und Käuferprovision sind nach § 656c BGB gleich hoch.
Der größte Posten auf Verkäuferseite ist häufig nicht die Provision, sondern die Vorfälligkeitsentschädigung: Wer ein Darlehen mit Zinsbindung vorzeitig ablöst, schuldet der Bank den Zinsschaden (§ 490 Abs. 2 BGB) — bei einem Verkauf hat der Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, nach zehn Jahren seit Vollauszahlung kann er ohnehin mit sechs Monaten Frist kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Berechnung folgt der Aktiv-Passiv-Methode des Bundesgerichtshofs mit Wiederanlagerenditen aus der Bundesbank-Statistik (Urteile XI ZR 27/00 und XI ZR 285/03). Seit dem Urteil vom 3. Dezember 2024 lohnt ein Blick in den Vertrag: Enthält er bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen unzureichende Angaben zur Berechnung — etwa eine Klausel, die auf die Restlaufzeit statt auf das Ende der Zinsbindung abstellt —, entfällt der Anspruch der Bank ganz (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB; BGH XI ZR 75/23).
6Makler oder selbst verkaufen?
Vorweg die ehrliche Antwort auf die Frage, die jeder Makler gern anders beantwortet: Eine belastbare deutsche Studie, dass Maklerverkäufe höhere Preise erzielen als Privatverkäufe, gibt es nicht — und wir behaupten es nicht. Was sich belegen lässt, ist etwas anderes: welche Arbeit und welches Risiko der Verkäufer trägt, wenn er ohne Makler verkauft, und wann sich beides nicht lohnt.
- Die Preisfindung: Angebotspreis aus Vergleichswerten und Marktbericht statt aus Portalpreisen — die teuerste Entscheidung (Abschnitt 4).
- Die Haftung für jede Angabe im Exposé: Wohnfläche, Baujahr, Zustand, Sanierungen — Arglist schließt den Haftungsausschluss aus (§ 444 BGB).
- Die Prüfung der Interessenten: Wer besichtigt, mit welcher Finanzierung, mit welcher Identität — inklusive der Erfahrung, wer nur schaut.
- Die Verhandlung gegen Käufer, die den Markt kennen, und die Koordination von Bank, Notar, Löschungsunterlagen und Übergabe.
- Die Zeit: Anfragen, Besichtigungen am Abend und am Wochenende, Rückfragen über Wochen.
- der Käufer bereits feststeht — Kind, Geschwister, Nachbar, Mieter — und nur die Abwicklung bleibt (dann genügt die Variante ohne Vermarktung, Abschnitt 7).
- Sie den Verkehrswert aus einer aktuellen Wertermittlung kennen und der Markt im Ort eindeutig ist.
- Sie Zeit und Erfahrung mit Verträgen, Behörden und Verhandlungen haben und die Haftungsfragen einschätzen können.
- das Objekt einfach ist: keine Lasten in Abteilung II, keine Erbengemeinschaft, keine Mieter, keine offenen Genehmigungen.
Die Provision ist dabei kein Aufpreis auf den Kaufpreis, sondern seit dem 23. Dezember 2020 gesetzlich geteilt: Vermittelt der Makler beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung an einen Verbraucher für beide Seiten, muss er von beiden dasselbe verlangen (§ 656c BGB); beauftragt nur der Verkäufer, darf er höchstens die Hälfte auf den Käufer abwälzen, und dessen Anteil wird erst fällig, wenn der Verkäufer gezahlt hat (§ 656d BGB). Der Maklervertrag selbst braucht Textform (§ 656a BGB) — eine E-Mail genügt, ein Handschlag nicht. Wird er per E-Mail, Telefon oder beim Verkäufer zu Hause geschlossen, hat der Verbraucher 14 Tage Widerrufsrecht (§§ 312b, 312c, 312g, 355 BGB); ohne ordnungsgemäße Belehrung läuft die Frist nicht, und für schon erbrachte Leistungen gibt es dann keinen Wertersatz (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016, I ZR 30/15). Provision schuldet der Auftraggeber nur, wenn der Kaufvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande kommt (§ 652 BGB).
7Zwei Provisionsvarianten — je nachdem, ob ein Käufer feststeht
HOPPE® unterscheidet nach dem, was tatsächlich zu tun ist. Steht der Käufer noch nicht fest, übernimmt die Variante mit Vermarktung den gesamten Weg: Erstgespräch und Objektaufnahme, Wertermittlung mit dokumentierter Preisempfehlung, Unterlagenbeschaffung und Behördengänge in Vollmacht, Veröffentlichung auf Portalen, Website und im Netzwerk, vorgemerkte Suchkunden und auf Wunsch diskreter Verkauf ohne Portale, Interessentenprüfung mit Selbstauskunft und Finanzierungsstatus vor jeder Besichtigung, Besichtigungen mit Online-Terminbuchung, Bonitätsprüfung und Käuferdossier, Kaufvertragsvorbereitung mit dem Notar, Vertragsgespräche, Begleitung zum Notartermin, Übergabe. Die Provision beträgt 3,57 % vom beurkundeten Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer für den Verkäufer und in gleicher Höhe für den Käufer.
Steht der Käufer bereits fest — das Kind übernimmt das Elternhaus, ein Geschwisterteil zahlt die anderen aus, der langjährige Mieter kauft —, entfällt die Vermarktung, nicht aber die Abwicklung. Die Variante ohne Vermarktung umfasst alles vor und nach der Vermarktung: Wertermittlung als Grundlage für einen Preis, den Finanzamt und Familie akzeptieren, Unterlagen, Bonitätsprüfung und Käuferdossier für die finanzierende Bank, Kaufvertragsvorbereitung mit Inventarliste und Entwurfsabstimmung, Moderation der Vertragsgespräche, Notartermin und Übergabe. Die Provision beträgt 2,14 % für den Verkäufer, der Käufer zahlt nichts. Im Einzelfall ist auch bei der Vermarktung ein käuferprovisionsfreier Verkauf möglich; dann besteht der Maklervertrag allein mit dem Verkäufer, und die Vergütung wird gesondert vereinbart. Alle Sätze werden mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags verdient und fällig; Individualleistungen wie Haushaltsauflösung, Umzug oder eine neue Wohnlösung werden über Partner ausgeschrieben und erst beim Notartermin zusammen mit der Provision bezahlt.
8Vier Fallen beim Verkauf in der Familie
Der Verkauf innerhalb der Familie ist rechtlich ein normaler Kaufvertrag — mit notarieller Beurkundung, Grundbuch und allem, was oben steht. Vier Punkte machen ihn trotzdem zum Sonderfall, und alle vier hängen am Preis.
Liegt der Kaufpreis unter dem Verkehrswert, ist die Differenz eine gemischte Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, R E 7.4 ErbStR): Das Finanzamt zieht vom Steuerwert des Hauses die Gegenleistung ab und besteuert den Rest — oberhalb der Freibeträge von 400.000 € je Kind, 500.000 € für Ehegatten, 20.000 € für Geschwister (§ 16 ErbStG), zusammengerechnet mit allen Zuwendungen der letzten zehn Jahre (§ 14 ErbStG).
Verkäufe an Ehegatten und Verwandte in gerader Linie sind grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG) — an Geschwister nicht. Den Wert setzt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz an; einen niedrigeren Verkehrswert weist nur ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen nach (§ 198 BewG) — oder ein Kaufpreis unter Fremden binnen eines Jahres.
Der geschenkte Teil zählt beim späteren Erbfall zum Pflichtteil der anderen Kinder — im ersten Jahr voll, danach jedes Jahr ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren gar nicht mehr (§ 2325 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt nicht, solange die Eltern sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten; ein bloßes Wohnungsrecht hindert sie nur in Ausnahmefällen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15).
Verarmt der Schenker innerhalb von zehn Jahren, kann er — oder das Sozialamt an seiner Stelle — das Geschenk zurückfordern (§ 528 BGB, ausgeschlossen nach § 529 BGB zehn Jahre nach der Leistung). Ein zum Verkehrswert bezahlter Kaufpreis ist keine Schenkung und lässt diese Frage gar nicht erst entstehen — auch deshalb beginnt der Familienverkauf mit der Wertermittlung.
Wer verkaufen und im Haus wohnen bleiben will — mit Nießbrauch, Wohnungsrecht oder Leibrente —, findet die Rechenbeispiele dazu im eigenen Ratgeber „Verkaufen und wohnen bleiben".
9Sechs Fallstricke zwischen Exposé und Übergabe
Eine Reservierungsvereinbarung, die die Gebühr ausnahmslos einbehält, ist unwirksam; der Bundesgerichtshof sprach dem Käufer 4.200 € zurück (Urteil vom 20. April 2023, I ZR 113/22). Ob eine Reservierung beurkundet werden muss, hat er offengelassen — seriös ist sie nur mit Rückzahlung bei Nichtzustandekommen.
Ein niedrigerer beurkundeter Preis mit Barzahlung nebenher ist nichtig (§ 117 BGB); der wahre Vertrag ist mangels Beurkundung unwirksam, bis das Grundbuch umgeschrieben ist. Seit 2023 verbietet § 16a GwG Barzahlung beim Immobilienkauf ganz; der Notar stellt den Eintragungsantrag erst nach Nachweis der unbaren Zahlung.
Mit der Übergabe gehen Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Käufer über (§ 446 BGB) — der Verkäufer, der die Schlüssel vor der Kaufpreiszahlung herausgibt, hat nur noch einen Zahlungsanspruch und kein Haus. Übergabe erst nach Zahlungsbestätigung, so steht es in jedem sorgfältigen Vertrag.
Die Abwicklung über ein Anderkonto ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht (§ 57 Abs. 2 BeurkG), und kostet eine zusätzliche Betreuungsgebühr (KV 22201 GNotKG). Regelfall ist die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung des Notars, gesichert durch die Vormerkung.
Ein Haftungsausschluss deckt die im Exposé beworbenen Eigenschaften (BGH, Urteil vom 22. April 2016, V ZR 23/15) — nicht aber Arglist. Der Makler darf Angaben des Verkäufers übernehmen, haftet aber selbst, wenn sie ersichtlich unplausibel sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007, III ZR 146/06). Jede Zahl im Exposé braucht eine Quelle.
Die Gemeinde hat in Bebauungsplan-, Sanierungs- und Umlegungsgebieten ein Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) und drei Monate Zeit; bei Eigentumswohnungen und Erbbaurechten gilt es nicht. Ein Mieter hat es nur, wenn seine Wohnung nach Überlassung in Wohnungseigentum umgewandelt wird (§ 577 BGB) — beim vermieteten Einfamilienhaus nicht.
10Checklisten für Verkäufer und Käufer
Für Verkäufer: der Weg zum Notartermin
- Verkehrswert ermitteln lassen, bevor eine Zahl irgendwo erscheint — der Angebotspreis folgt dem Wert, nicht umgekehrt.
- Grundbuchauszug, Flurkarte, Bauakte, Baulasten- und Altlastenauskunft beschaffen; Löschungsbewilligungen heraussuchen.
- Energieausweis vor der ersten Anzeige — Bedarfsausweis bei Bauantrag vor November 1977 und weniger als fünf Wohnungen.
- Wohnfläche nach WoFlV messen und die Methode im Exposé nennen; bekannte Mängel schriftlich offenlegen.
- Bank fragen: Vorfälligkeitsentschädigung, Berechnungsklausel im Vertrag, Frist nach § 489 BGB.
- Maklervertrag nur in Textform, mit Widerrufsbelehrung und klarer Provisionsvariante — mit oder ohne Vermarktung.
- Interessenten vor der Besichtigung prüfen: Identität, Finanzierungsstatus, Selbstauskunft.
- Notarentwurf zwei Wochen prüfen; Schlüssel erst nach Zahlungseingang übergeben.
Für Käufer: was Sie mitbringen und verlangen
- Finanzierungsbestätigung und Ausweis — Makler und Notar müssen Sie identifizieren (§ 11 GwG).
- Energieausweis bei der Besichtigung verlangen; Kennwert gilt je Gebäudenutzfläche, nicht Wohnfläche.
- Grundbuchauszug, Bauakte und Wohnflächenberechnung einsehen; Abteilung II mit dem Exposé abgleichen.
- Nebenkosten einplanen: 6,5 % Grunderwerbsteuer, rund 1,5 bis 2 % Notar und Grundbuch, Provision nach § 656c BGB.
- Keine Reservierungsgebühr ohne Rückzahlungsregel; kein Bargeld, keine Nebenabrede zum Preis.
- Eigenschaften, auf die es Ihnen ankommt, in den Kaufvertrag aufnehmen lassen — das Exposé allein reicht nicht.
Pflicht sind wenige Dinge: Energieausweis bei der Besichtigung, notarielle Beurkundung, Offenlegung dessen, was Sie wissen, Identität und unbare Zahlung. Klug sind die anderen: der Angebotspreis aus dem Verkehrswert statt aus dem Portal, die Wohnfläche nach Verordnung statt nach Bauakte, das Grundbuch bereinigt, bevor der erste Interessent kommt, der Blick in den Darlehensvertrag vor der Ablösung. Ob ein Makler dazugehört, hängt daran, ob ein Käufer schon feststeht: Wenn ja, reicht die Abwicklung — bei HOPPE® für 2,14 %, ohne Käuferprovision. Wenn nein, kaufen Sie mit 3,57 % je Seite die Preisfindung, die Haftungssicherheit im Exposé, die geprüften Interessenten und die Zeit. Was sich nicht kaufen lässt, ist die Entscheidung, den Preis richtig zu setzen — sie treffen Sie, und sie ist die teuerste des ganzen Verkaufs.
Sie überlegen, Ihr Haus im Kreis Olpe oder in Siegen-Wittgenstein zu verkaufen — an den Markt oder in der Familie? Die Express-Einschätzung vor Ort liefert den Verkehrswert als Grundlage für jede Entscheidung, kostenlos und ohne Auftrag.
Express-Einschätzung anfragen →- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis 28. Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz), §§ 79, 80, 82, 87, 108, 112; Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 2 ab 1. Januar 2027) — recht.bund.de
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 117, 311b, 312b, 312c, 312g, 355, 356, 357a, 434, 436, 442, 444, 446, 448, 489, 490, 502, 528, 529, 566, 577, 652, 653, 656a–656d, 873, 883, 925, 2325 — gesetze-im-internet.de
- Deutscher Bundestag, Drucksache 19/15827 vom 11. Dezember 2019, Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten (in Kraft seit 23. Dezember 2020, BGBl. I 2020 S. 1245) — dserver.bundestag.de
- Beurkundungsgesetz (BeurkG), §§ 17 Abs. 2a, 21, 57 — gesetze-im-internet.de
- Geldwäschegesetz (GwG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 14, 10, 11, 16a, 43 — gesetze-im-internet.de
- Gewerbeordnung (GewO), § 34c; Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung vom 20. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 215 — gesetze-im-internet.de
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), §§ 3, 11, 13, 18, 22; Land NRW, Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer (6,5 % seit 1. Januar 2015) — recht.nrw.de
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), §§ 7, 14, 16; Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019, R E 7.4; Bewertungsgesetz § 198 — gesetze-im-internet.de
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), §§ 34, 47, 53, Anlage 1 (KV 14110, 14140, 14150, 21100, 22110, 22200, 22201, 25101) und Anlage 2 (Tabelle B), zuletzt geändert 10. Dezember 2025 — gesetze-im-internet.de
- Grundbuchordnung §§ 12, 19, 27; Baugesetzbuch §§ 24, 28; Wohnungseigentumsgesetz §§ 10, 24, 28; Landesbauordnung 2018 NRW § 85 — gesetze-im-internet.de
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. September 2023, V ZR 77/22 (Datenraum); Urteil vom 27. März 2009, V ZR 30/08 (Asbest); Urteil vom 21. Juli 2017, V ZR 250/15 (Altlastenverdacht); Urteil vom 16. März 2012, V ZR 18/11 (Feuchtigkeit); Urteil vom 22. April 2016, V ZR 23/15 (Haftungsausschluss und Exposé) — bundesgerichtshof.de
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2016, I ZR 30/15 (Widerruf des Maklervertrags); Urteil vom 20. April 2023, I ZR 113/22 (Reservierungsgebühr); Urteil vom 18. Januar 2007, III ZR 146/06 (Maklerhaftung) — bundesgerichtshof.de
- Bundesgerichtshof, Urteile vom 7. November 2000, XI ZR 27/00; vom 30. November 2004, XI ZR 285/03; vom 3. Dezember 2024, XI ZR 75/23 (Vorfälligkeitsentschädigung); Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15 (Pflichtteilsergänzung) — bundesgerichtshof.de
- Knight, J. R. (2002), „Listing Price, Time on Market, and Ultimate Selling Price", Real Estate Economics 30(2), 213–237, DOI 10.1111/1540-6229.00038 — doi.org
- Anglin, P. M., Rutherford, R., Springer, T. M. (2003), „The Trade-off Between the Selling Price of Residential Properties and Time-on-the-Market", Journal of Real Estate Finance and Economics 26(1), 95–111, DOI 10.1023/A:1021526332732 — doi.org
- Genesove, D., Mayer, C. (2001), „Loss Aversion and Seller Behavior: Evidence from the Housing Market", Quarterly Journal of Economics 116(4), 1233–1260, DOI 10.1162/003355301753265561 — nber.org
- Arbeitskreis der Gutachterausschüsse und Oberen Gutachterausschüsse in Deutschland, „Immobilienmarktbericht Deutschland 2025", 15. Dezember 2025, Vorwort und S. 36–40 — redaktion-akoga.niedersachsen.de
- Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Olpe, „Grundstücksmarktbericht 2026", 27. April 2026, S. 7–12, 31–33 — gars.nrw
- Kreis Olpe, „Baulastenverzeichnis" und „Liegenschaftskarte" (Gebühren); Amtsgericht Olpe, „Grundbuchamt" — ag-olpe.nrw.de
- HOPPE®, „Maklerleistungen und Provision" (Provisionsvarianten, Leistungsumfang, Individualleistungen) — hoppe.immo
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