In Abteilung II des Grundbuchs steht eine Zeile, und sie verändert alles: ein lebenslanges Wohnrecht, meist vor Jahren bei einer Übertragung an die Kinder eingetragen. Jetzt soll das Haus verkauft werden — weil die Kinder es nicht brauchen, weil die berechtigte Person ins Heim gezogen ist oder weil das Geld anders gebraucht wird. Der Käufer bekommt dann das Eigentum, aber nicht den Schlüssel. Dieser Ratgeber zeigt, was das Recht genau erlaubt, wer welche Kosten trägt, wie viel es nach Bewertungsgesetz und Immobilienwertermittlungsverordnung vom Preis abzieht, wie es aus dem Grundbuch verschwindet — und warum es für den Kreis Olpe keinen amtlichen Abschlag gibt, an dem man sich entlanghangeln könnte.
1Was in Abteilung II wirklich steht
Das dingliche Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) in ihrer stärksten Form. § 1093 Abs. 1 BGB erlaubt es, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil „unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen". Das ist wörtlich zu nehmen: Der Eigentümer darf die Räume nicht betreten, nicht nutzen und nicht vermieten. Er ist Eigentümer auf dem Papier, die Nutzung liegt bei einem anderen — und zwar so lange, wie dieser andere lebt.
Die Formulierung im Grundbuch entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat am 23. März 2023 in einem Fall aus dem Landgerichtsbezirk Siegen entschieden, dass ein als „Wohnungsrecht" eingetragenes Recht im Zweifel das Recht nach § 1093 BGB meint und nicht etwa eine schwächere Nutzungsbefugnis. Wer eine Grundbuchzeile liest, sollte also nicht auf die Freundlichkeit der Auslegung hoffen.
Zwei Grenzen des Rechts werden regelmäßig übersehen. Erstens darf die berechtigte Person nicht vermieten: § 1092 Abs. 1 BGB macht die Dienstbarkeit unübertragbar, die Überlassung der Ausübung an einen Dritten ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gestattet ist. Das unterscheidet das Wohnungsrecht vom Nießbrauch, bei dem die Überlassung nach § 1059 BGB der Regelfall ist. Zweitens darf die berechtigte Person nach § 1093 Abs. 2 BGB Familie und Pflegepersonal aufnehmen, ohne jemanden zu fragen — auch dann, wenn der Eigentümer das nicht möchte.
- Wirkt gegen jeden Käufer, auch gegen den, der davon nichts wusste.
- Erlischt nicht durch Verkauf, sondern nur durch Tod, Verzicht oder Zwangsversteigerung im Nachrang.
- Löschung nur mit notariell beglaubigter Bewilligung (§ 29 GBO).
- Mindert den Verkehrswert als besonderes objektspezifisches Merkmal.
- Wirkt nur zwischen den Vertragsparteien, meist als Leihe (§ 598 BGB) oder Miete.
- Steht nicht im Grundbuch und wandert nicht automatisch auf den Käufer über.
- Bei Mietverträgen gilt allerdings „Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB).
- Für die Bank in aller Regel unproblematisch.
2Der Rang entscheidet über das Risiko
Ein Wohnrecht ist nicht gleich ein Wohnrecht. Entscheidend ist, an welcher Stelle es steht. Zwischen Rechten verschiedener Abteilungen richtet sich der Rang nach dem Datum der Eintragung (§ 879 Abs. 1 Satz 2 BGB). Steht das Wohnrecht in Abteilung II vor der Grundschuld der Bank in Abteilung III, ist es erstrangig. Steht es dahinter, ist es nachrangig — und damit im Ernstfall wertlos.
Der Ernstfall heißt Zwangsversteigerung. Bestehen bleiben nur die Rechte, die dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehen; „im übrigen erlöschen die Rechte" mit dem Zuschlag (§ 52 Abs. 1 ZVG, § 91 Abs. 1 ZVG). Das nachrangige Wohnrecht verschwindet also, wenn die Bank vollstreckt. Als Ersatz sieht § 92 ZVG keinen Kapitalbetrag vor, sondern eine Geldrente in Höhe des Jahreswerts, drei Monate im Voraus zu zahlen — aus dem Versteigerungserlös, soweit er reicht.
Wird das Wohnrecht erst nachträglich eingetragen, nachdem die Bank bereits eine Grundschuld hat, steht es im Rang hinter ihr. Solange alles gut geht, merkt das niemand. Wird aber vollstreckt, erlischt das Recht mit dem Zuschlag, und die berechtigte Person steht mit einer Rente aus dem Erlös da — nicht mit einer Wohnung. Wer ein Wohnrecht bestellt, prüft deshalb vor der Beurkundung, welche Rechte bereits eingetragen sind, und lässt sich den Rang ausdrücklich zusichern. Umgekehrt gilt: Ein erstrangiges Wohnrecht übersteht auch eine Zwangsversteigerung — für den Käufer ist das die teuerste Variante, weil er das Haus auf keinem Weg frei bekommt.
3Wer Dach, Grundsteuer und Versicherung zahlt
§ 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB verweist auf eine Reihe von Vorschriften des Nießbrauchsrechts — und der Sinn steckt in dem, was nicht verwiesen wird. Die Versicherungspflicht des Nießbrauchers (§ 1045 BGB) und die Tragung der öffentlichen Lasten (§ 1047 BGB) stehen nicht in der Liste. Beides bleibt damit beim Eigentümer. Für die Grundsteuer bestätigt das § 10 Abs. 1 GrStG: Steuerschuldner ist, wem das Grundstück zugerechnet wird.
| Position | Wer trägt sie | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| BetriebskostenStrom, Wasser, Heizung | wohnberechtigte Person | § 1093 Abs. 1 i. V. m. § 1041 BGBgewöhnliche Unterhaltung |
| Kleine AusbesserungenSchönheitsreparaturen | wohnberechtigte Person | § 1041 Satz 2 BGB |
| Dach, Heizung, Fenstergrößere Erneuerungen | Eigentümer | § 1041 Satz 2 BGBüber die gewöhnliche Unterhaltung hinaus |
| Gebäudeversicherung | Eigentümer | § 1045 BGB ist in § 1093 BGB nicht in Bezug genommen |
| Grundsteuer und öffentliche Lasten | Eigentümer | § 1047 BGB nicht verwiesen; § 10 Abs. 1 GrStG |
| Anzeige von Schäden, Duldung von Arbeiten | wohnberechtigte Person | §§ 1042, 1044 BGB |
Gesetzliche Grundverteilung. Der Bestellungsvertrag darf abweichen — viele ältere Urkunden tun das, etwa indem sie der berechtigten Person auch die Grundsteuer auferlegen. Maßgeblich ist immer zuerst die Urkunde.
Für den Verkauf ist das eine unangenehme Kombination: Der Käufer zahlt die Versicherung, die Grundsteuer und die große Instandhaltung für ein Haus, das er nicht nutzen darf. Genau diese laufende Belastung, nicht nur der entgangene Mietwert, gehört in die Kalkulation.
4Zwei Rechnungen für ein Recht
Was ein Wohnrecht wert ist, wird zweimal berechnet — und die beiden Rechnungen haben verschiedene Zwecke. Die eine steht in der Immobilienwertermittlungsverordnung und zielt auf den Markt. Die andere steht im Bewertungsgesetz und zielt auf die Steuer.
Der Marktweg: Einzelfall statt Prozentsatz
§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 ImmoWertV zählt „grundstücksbezogene Rechte und Belastungen" ausdrücklich zu den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen. Sie werden erst am Ende berücksichtigt, „insbesondere durch marktübliche Zu- oder Abschläge". § 47 Abs. 5 ImmoWertV wird konkreter: Die jährlichen Nachteile sind über die Restlaufzeit zu kapitalisieren, und sind Rechte „an das Leben gebunden, ist mit Leibrentenbarwertfaktoren zu kapitalisieren". Einen gesetzlichen Prozentsatz gibt es nicht.
Der Steuerweg: Jahreswert mal Vervielfältiger
Das Bewertungsgesetz rechnet in drei Schritten. Erstens der Jahreswert: Nutzungen, die nicht in Geld bestehen, sind „mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen" (§ 15 Abs. 2 BewG) — bei einer Wohnung also die ortsübliche Jahres-Nettokaltmiete. Zweitens die Deckelung: Der Jahreswert darf höchstens den Wert erreichen, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt (§ 16 BewG). Drittens der Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG, berechnet mit 5,5 Prozent Zins als Mittelwert zwischen vorschüssiger und nachschüssiger Zahlung. Die Tabelle dazu veröffentlicht das Bundesfinanzministerium; für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gilt das Schreiben vom 21. Oktober 2025 auf Grundlage der Sterbetafel 2022/2024.
| Alter | Männer | Frauen |
|---|---|---|
| 60 Jahre | 12,798 | 13,832 |
| 65 Jahre | 11,444 | 12,583 |
| 70 Jahre | 9,938 | 11,107 |
| 75 Jahre | 8,282 | 9,393 |
| 80 Jahre | 6,509 | 7,490 |
| 85 Jahre | 4,743 | 5,512 |
| 90 Jahre | 3,234 | 3,770 |
Vervielfältiger nach vollendetem Lebensalter und Geschlecht: Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung im Jahresbetrag von einem Euro. Quelle: BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026.
130 m² Wohnfläche, die berechtigte Person ist eine 75-jährige Frau. Der Gutachterausschuss hat für vermietete Einfamilienhäuser im Kreis Olpe 2025 im Mittel 6,06 €/m² festgestellt. Jahreswert: 130 m² × 6,06 € × 12 = 9.453,60 €. Die Deckelung greift nicht, denn bei einem Grundstückswert von 287.000 € liegt die Grenze bei 287.000 € ÷ 18,6 = 15.430 €. Kapitalwert: 9.453,60 € × 9,393 = rund 88.800 €. Wäre die Berechtigte 85, wären es rund 52.100 €; wäre sie 65, rund 119.000 €. Dieselbe Wohnung, dieselbe Miete — die Lebenserwartung macht den Unterschied von mehr als 66.000 €.
In Ratgebertexten kursieren feste Prozentsätze für die Wertminderung durch ein Wohnrecht. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage und keine amtliche Tabelle. Die ImmoWertV verlangt marktübliche Zu- oder Abschläge und die Kapitalisierung mit Leibrentenbarwertfaktoren im Einzelfall. Wer einen Prozentsatz nennt, nennt eine Schätzung. Hinzu kommt: Der Kapitalwert nach dem Bewertungsgesetz ist ein Steuerwert. Am Markt kann der Abschlag höher ausfallen, weil ein belastetes Haus nur für einen kleineren Kreis von Käufern in Frage kommt und weil die Dauer der Belastung ungewiss bleibt.
Zwei Feinheiten des Bewertungsgesetzes runden das Bild. Stirbt die berechtigte Person früh, wird der Ansatz auf Antrag berichtigt — bei einem Alter über 70 bis 75 Jahren, wenn die Nutzung nicht länger als fünf Jahre bestanden hat, bei über 75 bis 80 Jahren nach vier und bei über 80 bis 85 Jahren nach drei Jahren (§ 14 Abs. 2 BewG). Und ein niedrigerer gemeiner Wert lässt sich zwar nachweisen, aber nicht mit dem Argument einer anderen Lebenserwartung, eines anderen Zinssatzes oder einer anderen Zahlungsweise (§ 14 Abs. 4 BewG).
5Was Käufer und Bank daraus machen
Der Käufer erwirbt Eigentum ohne Nutzung. Und er bekommt auch kein Geld dafür: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Eigentümer, der die belasteten Räume weder selbst bewohnen noch vermieten kann, keinen Ausgleich vom Wohnberechtigten verlangen kann — umgekehrt ist der Berechtigte nicht auf Kosten des Eigentümers bereichert. Wer kauft, kauft also eine Wartezeit von unbekannter Länge.
Für die Finanzierung zählt der Beleihungswert, nicht der Kaufpreis. Er wird nach der Beleihungswertermittlungsverordnung bestimmt und ist per Definition ein vorsichtiger, langfristiger Wert; Pfandbriefbanken dürfen nur die ersten 60 Prozent davon zur Deckung verwenden (§ 14 PfandBG). Ein in Abteilung II eingetragenes Recht mindert den Beleihungswert, weil es die dauerhaft erzielbare Nutzung mindert. Welche Anforderungen eine einzelne Bank daraus ableitet, ist keine Rechtsfrage und keine Zahl, die sich belegen ließe — das entscheidet jedes Haus für sich.
Nach unserer Erfahrung aus der Maklerpraxis — keine belegte Zahl — fällt bei einem belasteten Haus die Gruppe weg, die ein Haus zum Einziehen sucht, und das ist im Kreis Olpe und in Siegen-Wittgenstein die größte Gruppe. Übrig bleiben Kapitalanleger, die auf den Wegfall des Rechts spekulieren, und Angehörige der berechtigten Person. Beide rechnen scharf. Deshalb ist die Frage vor dem Verkauf selten „Wie viel Abschlag?", sondern „Lässt sich das Recht vorher ablösen?" — und genau darum geht es im nächsten Abschnitt.
6Löschen, ablösen, verzichten: drei Wege
Ein eingetragenes Wohnrecht verschwindet nicht durch Zeitablauf und nicht dadurch, dass es niemand mehr ausübt. Aus dem Grundbuch kommt es nur auf einem dieser Wege.
Das Recht erlischt mit dem Tod. Für die Löschung genügt dem Grundbuchamt der Nachweis des Todes; kommen noch Rückstände wiederkehrender Leistungen in Betracht, wird erst ein Jahr nach dem Tod gelöscht (§ 23 Abs. 1 GBO). Bis zur Löschung bleibt die Zeile im Grundbuch stehen und stört jede Finanzierung.
Die berechtigte Person gibt das Recht auf. Nötig sind die Aufgabeerklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer und die Löschung im Grundbuch (§ 875 BGB), in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO). Die Abfindung ist Verhandlungssache; der Kapitalwert nach dem Bewertungsgesetz ist dafür der sachlichste Ausgangspunkt.
Der scheinbar einfachste Weg ist der gefährlichste. Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass der Verzicht auf ein Wohnungsrecht eine Schenkung an den Eigentümer ist — auch dann, wenn die berechtigte Person dauerhaft gehindert ist, es auszuüben. Wert der Schenkung ist die Werterhöhung des Grundstücks.
Der übliche Weg beim Verkauf: Die Löschungsbewilligung wird zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet, der Notar legt sie erst vor, wenn der Kaufpreis gezahlt und der vereinbarte Anteil an die berechtigte Person geflossen ist. Der Käufer erwirbt lastenfrei, ohne das Risiko, auf eine spätere Zustimmung angewiesen zu sein.
Wird ein Wohnrecht ohne angemessene Gegenleistung aufgegeben, beginnt mit diesem Tag eine neue Frist von zehn Jahren. Verarmt die verzichtende Person innerhalb dieser Zeit — der häufigste Fall sind Heimkosten —, kann sie die Schenkung nach § 528 BGB zurückfordern; nach zehn Jahren ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 529 Abs. 1 BGB). Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten (§ 93 SGB XII), und ein Rechtsmittel dagegen hat keine aufschiebende Wirkung. Eine angemessene Abfindung vermeidet das Problem, weil dann keine Schenkung vorliegt.
7Wenn die berechtigte Person ins Heim zieht
Das ist der häufigste Anlass für den Verkauf — und die größte Enttäuschung für alle Beteiligten. Der Bundesgerichtshof hat 2007 klargestellt: Ein Hindernis, das Recht auszuüben, lässt das Wohnungsrecht nicht erlöschen, auch wenn es dauerhaft besteht. Das Recht bleibt im Grundbuch, die Wohnung bleibt gesperrt, obwohl niemand darin wohnt.
Und die berechtigte Person bekommt dafür auch kein Geld. 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungsrecht als solches keine Geldersatzansprüche begründet; Grundlage dafür kann nur eine zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung sein. Eine Pflicht des Eigentümers, die leerstehende Wohnung stattdessen zu vermieten und den Erlös abzuführen, entspricht im Zweifel nicht dem Willen der Beteiligten.
Praktisch heißt das: Wer heute ein Wohnrecht bestellt, sollte den Heimfall in derselben Urkunde regeln — etwa durch die Gestattung der Vermietung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, durch eine Abfindungsregel für den Verzicht oder durch die Vereinbarung einer Rente. Wer ein bestehendes Wohnrecht vorfindet, in dem nichts davon steht, verhandelt. Der Gesetzestext hilft dann nicht weiter.
8Spekulationsfrist, Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer
Beim Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ist der Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG); die Freigrenze liegt bei 1.000 € im Jahr. Die wichtige Ausnahme — Nutzung zu eigenen Wohnzwecken — hilft ausgerechnet in dieser Lage oft nicht: Der Bundesfinanzhof hat am 24. Mai 2022 entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung an Angehörige keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist. Wer sein Haus also übertragen hat und wegen des Wohnrechts selbst nicht mehr dort wohnt, verliert die Befreiung.
Bei der Grunderwerbsteuer bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Behält sich der Verkäufer Nutzungen vor, zählen sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur Gegenleistung; § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG nimmt dauernde Lasten davon aus. Wie ein Wohnungsrecht eines Dritten im konkreten Fall einzuordnen ist, gehört in die Hand des Steuerberaters. Der Steuersatz in Nordrhein-Westfalen beträgt seit dem 1. Januar 2015 6,5 Prozent.
Wird nicht verkauft, sondern übertragen, mindert die vorbehaltene Nutzung heute den steuerpflichtigen Erwerb in voller Höhe. Der frühere § 25 ErbStG, der den Abzug bis 2008 gestundet hat, ist weggefallen und gilt nur noch für Erwerbe vor dem 1. Januar 2009 (§ 37 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Wie sich Freibeträge, Fristen und Bewertung dabei verhalten, steht in unserem Ratgeber zu Hausverkauf und Steuern.
9Kreis Olpe: kein amtlicher Abschlag
Wer für den Kreis Olpe eine offizielle Zahl zur Wertminderung sucht, findet keine — und das hat einen guten Grund. Der Gutachterausschuss stellt im Grundstücksmarktbericht 2026 ausdrücklich klar, dass sich die Immobilienrichtwerte auf Grundstücke „ohne besondere Merkmale (z. B. Baulasten, Leitungsrechte, Altlasten, Erbbaurecht, Wohnrecht, usw.)" beziehen. Weitergehende Abweichungen „sind sachverständig zu würdigen".
Dahinter steht die Systematik der Kaufpreissammlung: Aufgenommen werden nur Verträge, die „das normale Marktgeschehen widerspiegeln und nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst sind". Ein Verkauf an das eigene Kind mit eingetragenem Wohnrecht ist genau so ein Fall. Solche Kaufpreise fließen nicht in die Richtwerte ein — es kann deshalb gar keinen amtlichen Wohnrechts-Abschlag für den Kreis Olpe geben.
Was es gibt, sind die Bezugsgrößen für die eigene Rechnung: 1.291 Kauffälle im Jahr 2025, ein mittlerer Kaufpreis für Ein- und Zweifamilienhäuser von 286.593 € und eine mittlere Miete für vermietete Einfamilienhäuser von 6,06 €/m². Damit lässt sich der Jahreswert bestimmen, und mit den Vervielfältigern des Bundesfinanzministeriums der Kapitalwert. Alles Weitere ist Verhandlung.
Vor dem Verkauf prüfen
- Grundbuchauszug: Wohnrecht oder Nießbrauch, und an welcher Rangstelle?
- Bestellungsurkunde lesen — sie geht der gesetzlichen Kostenverteilung vor.
- Ist die Vermietung gestattet? Ohne Gestattung darf die berechtigte Person nicht vermieten.
- Alter und Geschlecht der berechtigten Person für den Vervielfältiger.
- Ortsübliche Nettokaltmiete der Wohnung als Jahreswert.
- Ist die berechtigte Person zum Verzicht gegen Abfindung bereit?
Im Kaufvertrag regeln
- Löschungsbewilligung und Abfindung in derselben Urkunde.
- Auszahlung an die berechtigte Person als Fälligkeitsvoraussetzung.
- Wer trägt bis zur Übergabe Grundsteuer, Versicherung und Instandhaltung?
- Klarstellung, ob das Recht bestehen bleibt oder gelöscht wird.
- Bei Verbleib: Rangverhältnis zur Finanzierung des Käufers.
- Steuerliche Folgen der Abfindung vorher vom Steuerberater prüfen lassen.
Ein Wohnrecht in Abteilung II macht ein Haus nicht unverkäuflich, aber es verschiebt alles: Der Käufer zahlt, der Bewohner bleibt — und wie lange, weiß niemand. Der Rang entscheidet, ob das Recht eine Zwangsversteigerung übersteht; das Gesetz lässt Versicherung, Grundsteuer und große Instandhaltung beim Eigentümer; und den Wert bestimmen zwei verschiedene Rechnungen, von denen nur eine, die des Bewertungsgesetzes, eine feste Tabelle hat. Einen Pauschalabschlag gibt es nicht, für den Kreis Olpe schon gar nicht — die Richtwerte klammern Objekte mit Wohnrecht ausdrücklich aus. Der beste Zeitpunkt, all das zu regeln, ist deshalb der Tag der Bestellung. Der zweitbeste ist der Tag vor dem Kaufvertrag: Wer Löschungsbewilligung und Abfindung mitbeurkundet, verkauft ein Haus statt einer Wartezeit.
Für Häuser im Kreis Olpe und in Siegen-Wittgenstein klärt die Express-Einschätzung vor Ort zuerst den Wert ohne Belastung — kostenlos. Für die Verhandlung über eine Abfindung oder für das Finanzamt liefert die Ausführliche Wertermittlung die belastbare Grundlage.
Express-Einschätzung anfragen →- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 566, 598, 875, 879, 1030, 1041, 1042, 1044, 1045, 1047, 1059, 1090, 1092, 1093, 528, 529 — gesetze-im-internet.de
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. März 2023, V ZR 113/22 (Auslegung „Wohnungsrecht"; Vorinstanzen LG Siegen, OLG Hamm) — bundesgerichtshof.de
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2012, V ZR 206/11 (kein Nutzungsersatz des Eigentümers) — bundesgerichtshof.de
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2007, V ZR 163/06 (Ausübungshindernis lässt das Recht bestehen) — bundesgerichtshof.de
- Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009, V ZR 168/07 (keine Geldersatzansprüche aus dem Wohnungsrecht) — bundesgerichtshof.de
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2020, X ZR 7/20 (Verzicht auf das Wohnungsrecht als Schenkung) — bundesgerichtshof.de
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805), §§ 8, 46, 47 — gesetze-im-internet.de
- Bewertungsgesetz (BewG), §§ 13, 14, 15, 16 — gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 21. Oktober 2025, IV D 4 – S 3104/00002/013/003, „Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026" (Sterbetafel 2022/2024) — bundesfinanzministerium.de
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), §§ 10, 44, 52, 91, 92 — gesetze-im-internet.de
- Grundbuchordnung (GBO), §§ 22, 23, 29 — gesetze-im-internet.de
- Grundsteuergesetz (GrStG), § 10 Abs. 1 — gesetze-im-internet.de
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 23; Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Mai 2022, IX R 28/21 (unentgeltliche Überlassung an Angehörige) — bundesfinanzhof.de
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), §§ 8, 9; Land Nordrhein-Westfalen, Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer (6,5 % seit 1. Januar 2015, GV. NRW. S. 954) — recht.nrw.de
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), §§ 25 (weggefallen), 37 Abs. 2 — gesetze-im-internet.de
- Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV), §§ 3, 4; Pfandbriefgesetz (PfandBG), § 14 — gesetze-im-internet.de
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 93 — gesetze-im-internet.de
- Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Olpe, „Grundstücksmarktbericht 2026", Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2025, Stichtag 1. Januar 2026 (Ein- und Zweifamilienhäuser, Kaufpreissammlung, Mieten) — boris.nrw.de
Dieser Ratgeber wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und dient ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information. Die Rechenbeispiele folgen den Vervielfältigern des Bewertungsgesetzes und den Durchschnittswerten des Gutachterausschusses Kreis Olpe; der Wert im Einzelfall weicht davon ab und ist sachverständig zu ermitteln. Angaben zur steuerlichen Behandlung geben den Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung wieder. Der Text stellt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sowie für Entscheidungen auf Basis dieses Dokuments wird — soweit gesetzlich zulässig — keine Haftung übernommen. Stand: 22. September 2026 · © 2026 hoppe.immo.

