Ratgeber · Recht & Vertrag

Verkaufen und wohnen bleiben: Nießbrauch, Leibrente oder Teilverkauf?

Fünf Wege, das Eigenheim zu Geld zu machen, ohne auszuziehen — mit den Paragrafen des BGB, den Vervielfältigern des Bundesfinanzministeriums für 2026, den Warnungen von BaFin und Verbraucherzentrale zum Teilverkauf und den Kosten bei Notar und Grundbuch.

Inhalt · 11 Abschnitte
  1. 1Fünf Wege, das Haus zu Geld zu machen
  2. 2Nießbrauch oder Wohnungsrecht: der Unterschied entscheidet
  3. 3Was das Wohnrecht wert ist: die Rechnung nach dem Bewertungsgesetz
  4. 4Leibrente: Verkauf gegen lebenslange Zahlung
  5. 5Teilverkauf: das teuerste Modell
  6. 6Übertragen statt verkaufen: das Haus an die Kinder
  7. 7Was Notar, Grundbuch und Finanzamt kosten
  8. 8Kreis Olpe: die am stärksten alternde Region des Landes
  9. 9Checklisten für Eigentümer und Angehörige
  10. Fazit
  11. Quellen

Das Haus ist abbezahlt, die Rente reicht knapp, das Geld steckt in den Wänden — und ausziehen möchte niemand. Für diese Lage gibt es fünf Modelle: den Verkauf mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch, die Leibrente, den Teilverkauf an ein Unternehmen, die Übertragung an die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt und das klassische Darlehen. Sie unterscheiden sich in dem, was Sie bekommen, was Sie behalten, was Sie laufend zahlen und wer am Ende das Risiko trägt. Dieser Ratgeber legt die Regeln offen — aus dem BGB, dem Bewertungsgesetz und den Stellungnahmen der Finanzaufsicht — und rechnet an einem Haus im Kreis Olpe vor, was ein Wohnrecht wert ist und was ein Teilverkauf kostet.

11,107
Vervielfältiger für ein lebenslanges Wohnrecht einer 70-jährigen Frau (BMF 2026)
18 %
Ertragsanteil einer Leibrente, die mit 65 Jahren beginnt (§ 22 EStG)
20 Jahre
bis ein Nutzungsentgelt von 5 % den Teilkaufpreis aufgezehrt hat (BaFin)
+3,5 J.
Anstieg des Durchschnittsalters im Kreis Olpe bis 2050 — höchster in NRW (IT.NRW)

1Fünf Wege, das Haus zu Geld zu machen

Alle Modelle beruhen auf demselben Baustein: einem im Grundbuch eingetragenen Recht, das Sie im Haus bleiben lässt, auch wenn das Eigentum ganz oder teilweise wechselt. Nach § 873 BGB entstehen solche Rechte nur durch Einigung und Eintragung im Grundbuch; jeder Vertrag über ein Grundstück braucht nach § 311b BGB die notarielle Beurkundung. Was die Modelle unterscheidet, ist die Gegenleistung: ein Einmalbetrag, eine lebenslange Rente, ein Teilbetrag gegen laufendes Entgelt — oder gar kein Geld, dafür ein Steuervorteil für die nächste Generation.

Verkauf mit Wohnrecht Leibrente Teilverkauf Schenkung an Kinder Eigentum geht ganz an den Käufer Sie erhalten Kaufpreis abzüglich Wert des Wohnrechts Sie zahlen laufend nichts an den Käufer §§ 1093, 1030 BGB Eigentum geht ganz an den Käufer Sie erhalten lebenslange Rente plus Wohnrecht Sie zahlen laufend nichts an den Käufer §§ 759–761, 1105 BGB Eigentum bis 50 % an ein Unternehmen Sie erhalten Teilkaufpreis plus Nießbrauch Sie zahlen laufend Nutzungsentgelt rund 5 % pro Jahr BaFin: „selten die beste Lösung" Eigentum geht an die Kinder Sie erhalten kein Geld, dafür Nießbrauch und Miete Sie zahlen laufend Unterhalt und Lasten wie bisher §§ 518, 528, 1030 BGB
Vier Modelle im Überblick — das fünfte, ein Darlehen mit Grundschuld, lässt das Eigentum unberührt und ist nach Verbraucherzentrale und Justizministerkonferenz oft die günstigere Alternative zum Teilverkauf.

2Nießbrauch oder Wohnungsrecht: der Unterschied entscheidet

Beide Rechte lassen Sie im Haus bleiben, aber sie sind nicht dasselbe. Der Nießbrauch berechtigt, „die Nutzungen der Sache zu ziehen" (§ 1030 Abs. 1 BGB) — also selbst zu wohnen oder zu vermieten und die Miete zu behalten. Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist enger: das Recht, „ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen". Familie sowie „die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen" dürfen Sie aufnehmen (§ 1093 Abs. 2 BGB). Vermieten dürfen Sie beim Wohnungsrecht nur, wenn die Überlassung der Ausübung ausdrücklich gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 BGB). Genau hier liegt der Unterschied, der im Pflegefall entscheidet: Wer ins Heim zieht, kann mit einem Nießbrauch das Haus vermieten und den Heimplatz aus der Miete bezahlen. Ein reines Wohnungsrecht ohne Vermietungserlaubnis ist dann wirtschaftlich wertlos — es erlischt erst mit dem Tod, nützt aber niemandem.

MerkmalNießbrauch§ 1030 BGBWohnungsrecht§ 1093 BGB
Selbst bewohnenjajaunter Ausschluss des Eigentümers
Vermieten und Miete behaltenja — Ausübung darf überlassen werden§ 1059nur mit ausdrücklicher Gestattung§ 1092 Abs. 1
Instandhaltunggewöhnliche Unterhaltung, Ausbesserungen und Erneuerungen§ 1041gewöhnliche Unterhaltung§ 1093 verweist auf § 1041
Öffentliche Lasten und Zinsen alter Grundschuldenträgt der Nießbraucher§ 1047trägt der Eigentümer§ 1047 gilt nicht
Übertragbar oder vererblichnein — erlischt mit dem Tod§§ 1059, 1061nein — erlischt mit dem Tod§ 1092
Familie und Pflegepersonen aufnehmenjaals Nutzungjaausdrücklich in § 1093 Abs. 2

Gesetzliche Grundregeln; im notariellen Vertrag lassen sich Lasten und Unterhalt abweichend verteilen. Beide Rechte stehen in Abteilung II des Grundbuchs und werden nach § 875 BGB nur mit Erklärung des Berechtigten gelöscht.

Für den Alltag heißt das: Wer die Wahl hat, sichert sich den Nießbrauch — oder mindestens ein Wohnungsrecht mit ausdrücklicher Vermietungsbefugnis. Und wer als Käufer ein Haus mit Nießbrauch erwirbt, muss wissen, dass er die Miete nicht bekommt und Zinsen bestehender Grundschulden nach § 1047 BGB beim Nießbraucher liegen, die Substanz aber ihm gehört: Ein Dach, das erneuert werden muss, ist keine „gewöhnliche Unterhaltung" im Sinne von § 1041 BGB mehr, sondern Sache des Eigentümers.

3Was das Wohnrecht wert ist: die Rechnung nach dem Bewertungsgesetz

Wer mit Wohnrecht verkauft, bekommt weniger als den Verkehrswert — der Käufer kann das Haus jahrelang nicht nutzen. Wie viel weniger, dafür gibt es eine amtliche Rechenregel: § 14 BewG bewertet lebenslängliche Nutzungen mit einem Vielfachen des Jahreswerts, das von Alter und Geschlecht abhängt und aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes abgeleitet wird, „mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent". Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die Vervielfältiger jährlich; für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gilt das Schreiben vom 21. Oktober 2025 auf Basis der Sterbetafel 2022/2024. Der Jahreswert ist die ortsübliche Miete (§ 15 Abs. 2 BewG), gedeckelt auf den Grundstückswert geteilt durch 18,6 (§ 16 BewG). Diese Rechnung ist für Erbschaft- und Schenkungsteuer verbindlich und für Kaufverträge die übliche Verhandlungsbasis — Käufer, die Kapital binden, rechnen oft mit höheren Abschlägen.

Alter des BerechtigtenVervielfältiger FrauenVervielfältiger MännerKapitalwert WohnrechtFrau, 12.000 € Jahresmiete
60 Jahre13,83212,798165.984 €
65 Jahre12,58311,444150.996 €
70 Jahre11,1079,938133.284 €
75 Jahre9,3938,282112.716 €
80 Jahre7,4906,50989.880 €
85 Jahre5,5124,74366.144 €

Vervielfältiger nach BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 (IV D 4 – S 3104/00002/013/003) für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026; Kapitalwert = Vervielfältiger × Jahreswert. Beispielhaus: Verkehrswert 300.000 €, ortsübliche Miete 1.000 € monatlich; die Obergrenze nach § 16 BewG (300.000 € ÷ 18,6 = 16.129 €) greift nicht.

Das Beispiel zeigt die Größenordnung: Eine 70-jährige Eigentümerin, die ihr Haus im Wert von 300.000 € mit lebenslangem Wohnrecht verkauft, gibt rechnerisch 133.284 € Nutzungswert ab und kann etwa 166.700 € Kaufpreis erwarten. Mit 80 Jahren wären es rund 210.000 €. Bei Ehepaaren zählt für ein gemeinsames Recht, das erst mit dem Tod des Längerlebenden erlischt, das Alter der jüngeren Person. Stirbt der Berechtigte früh, lässt sich die Steuer auf Antrag nach der wirklichen Dauer berichtigen — bei 70- bis 75-Jährigen, wenn das Recht nicht länger als fünf Jahre bestand (§ 14 Abs. 2 BewG). Für die Grunderwerbsteuer zählt das vorbehaltene Wohnrecht übrigens zum Kaufpreis: Als Gegenleistung gilt „der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen" (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) — der Käufer zahlt 6,5 % auf den vollen Wert, nicht nur auf den gezahlten Betrag.

13,8 12,8 60 Jahre 12,6 11,4 65 Jahre 11,1 9,9 70 Jahre 9,4 8,3 75 Jahre 7,5 6,5 80 Jahre 5,5 4,7 85 Jahre Frauen Männer Vervielfältiger nach § 14 BewG für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 (BMF, Sterbetafel 2022/2024, Zinssatz 5,5 %)
Je jünger der Berechtigte, desto mehr ist das Wohnrecht wert — und desto weniger bleibt vom Kaufpreis. Frauen erhalten wegen der höheren Lebenserwartung durchgehend höhere Vervielfältiger.

4Leibrente: Verkauf gegen lebenslange Zahlung

Bei der Leibrente verkaufen Sie das Haus und erhalten statt eines Einmalbetrags eine monatliche Rente bis zum Lebensende, in der Regel kombiniert mit einem Wohnrecht. Das BGB regelt die Grundzüge in §§ 759 bis 761: Die Rente ist „im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten", „im Voraus" zu zahlen — eine Geldrente „für drei Monate" — und das Versprechen braucht Schriftform; in der Praxis steht es ohnehin im notariellen Kaufvertrag. Gesichert wird die Rente als Reallast nach § 1105 BGB im Grundbuch: „wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück", die auch an veränderte Verhältnisse angepasst werden können, etwa an die Inflation. Rechnerisch ist die Leibrente das Gegenstück zum Wohnrecht: Der Kaufpreis, der nach Abzug des Wohnrechts bleibt, wird mit demselben Vervielfältiger in eine Jahresrente umgerechnet. Im Beispiel der 70-jährigen Eigentümerin (Haus 300.000 €, Wohnrecht 133.284 €) ergibt der Rest von 166.716 € geteilt durch 11,107 eine Rente von rund 15.000 € im Jahr — etwa 1.250 € im Monat, lebenslang, nach der Rechenlogik des Bewertungsgesetzes. Marktangebote weichen davon ab, weil Käufer mit eigenen Zinssätzen und Risikoabschlägen kalkulieren.

Was für die Leibrente spricht
  • Lebenslanges Einkommen ohne Kapitalanlage-Risiko — die Rente läuft, solange Sie leben, auch mit 100 Jahren.
  • Grundbuchsicherung: Reallast und Wohnrecht stehen in Abteilung II und gehen auf jeden späteren Eigentümer über.
  • Steuerlich günstig: Bei einer Veräußerungsleibrente ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig — bei Rentenbeginn mit 65 Jahren 18 %, mit 70 Jahren 15 %, mit 75 Jahren 11 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG).
  • Wertsteigerungen und Instandhaltungspflichten gehen auf den Käufer über; Sie tragen nur die gewöhnliche Unterhaltung des Wohnrechts.
Was zu bedenken ist
  • Der Käufer trägt das Langlebigkeitsrisiko — deshalb sind Angebote rar, und der Rentenbetrag liegt unter dem, was die BewG-Rechnung nahelegt.
  • Stirbt der Verkäufer früh, ist die Rente vorbei und das Haus weg; Erben gehen leer aus, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart ist.
  • Die Bonität des Käufers entscheidet über Jahrzehnte; die Reallast sichert, ersetzt aber keine Zahlung.
  • Für die Einkommensteuer gilt der Verkauf gegen Rente als Veräußerung; innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG kann der Barwert der Rente einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen — dazu der Ratgeber zu Steuern beim Hausverkauf.

5Teilverkauf: das teuerste Modell

Beim Teilverkauf verkaufen Sie „bis zu 50 Prozent Ihres Eigenheims an ein Unternehmen", erhalten dafür einen Teilkaufpreis und einen Nießbrauch — und zahlen für die Nutzung des verkauften Anteils ein monatliches Nutzungsentgelt. So beschreibt es die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrer Verbrauchermitteilung vom 3. März 2023. Ihr Urteil ist deutlich: Ein Teilverkauf „ist spekulativ und mit erheblichen Risiken verbunden. Das Nutzungsentgelt, das Sie künftig an den Miteigentümer der Immobilie zahlen müssen, ist erheblich. Wenn Sie es nicht mehr zahlen können, droht unter Umständen ein Auszug wider Willen." Der zuständige BaFin-Exekutivdirektor wird mit dem Satz zitiert, ein Teilverkauf sei „für Haus- oder Wohnungseigentümer selten die beste Lösung". Die Rechnung dahinter: „Bei einem Nutzungsentgelt von beispielsweise fünf Prozent des Teilkaufpreises pro Jahr wird der eingenommene Teilkaufpreis in zwanzig Jahren aufgezehrt." Beim späteren Gesamtverkauf oder Rückkauf steht dem Unternehmen zudem „in der Regel" ein Mindesterlös zu — in den BaFin-Beispielen Teilkaufpreis plus 16 %, auch wenn das Haus nicht im Wert gestiegen ist.

Die Verbraucherzentrale NRW rechnet es im Beitrag vom 19. Januar 2026 vor: Wer 20 % seines Hauses verkauft und 100.000 € erhält, zahlt „jährlich mindestens 4,99 Prozent des Auszahlungsbetrages oder monatlich 416 Euro", nach zehn Jahren „mindestens 50.000 Euro". Beim späteren Verkauf wird „meist ein Durchführungsentgelt oder ein Serviceentgelt von rund 3,3 Prozent des Verkaufspreises fällig", alternativ „ein Mindesterlösanteil von 117 Prozent des eigenen Immobilienanteils". Instandhaltungskosten „und meist auch die Verkaufskosten gehen ausschließlich zu Ihren Lasten". Ihr Fazit: „Ein einfacher Kredit bietet unterm Strich deutlich attraktivere Konditionen" — bei rund 3,3 % Zins für zehn Jahre Zinsbindung (Stand Januar 2026).

Position100.000 € Auszahlung, Haus 500.000 €TeilverkaufDarlehen mit Grundschuld
Laufende Kosten je Jahr4.990 €Nutzungsentgelt 4,99 %3.300 €Zins 3,3 %
Laufende Kosten nach 10 Jahren49.900 €33.000 €
Anpassung der Kostennach Ablauf der Festschreibung durch das Unternehmen — Fälle mit Verdoppelung bis Verdreifachungnach Ablauf der Zinsbindung zum Marktzins
Beim späteren Verkauf des HausesDurchführungsentgelt rund 3,3 % des Verkaufspreises oder Mindesterlös 117 % des AnteilsRückzahlung der Restschuld
Instandhaltungausschließlich SieSieals alleiniger Eigentümer
Bei ZahlungsverzugKündigung meist nach drei Monatsraten, Gesamtverkauf drohtKündigung des Darlehens, Zwangsversteigerung droht
Aufsicht und Bonitätsprüfungkeine Aufsicht, keine KreditwürdigkeitsprüfungBaFin-beaufsichtigte Bank, Prüfung nach Verbraucherdarlehensrecht

Zahlen nach Verbraucherzentrale NRW (19. Januar 2026) und vzbv-Positionspapier vom 9. Juli 2025; die Anpassungsfälle stammen aus der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale Hamburg („um das Zwei- bis Dreifache erhöht"). Konditionen einzelner Anbieter weichen ab.

Regulierung gefordert, aber noch nicht da

Der Teilverkauf unterliegt bislang keiner Aufsicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband stellt fest: „Anders als bei besicherten Krediten … muss beim einem Vertrag über einen Immobilienteilverkauf derzeit nicht geprüft werden, ob Verbraucher:innen die damit verbundenen Zahlungen auch wirklich leisten können. … Eine Aufsicht findet nicht statt." Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben am 7. November 2025 in Leipzig festgestellt, dass der Teilverkauf „erhebliche Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher bergen kann", und das Bundesjustizministerium um einen Regelungsvorschlag gebeten — ausdrücklich auch, um älteren Menschen „lebzeitig tilgungsfreie Darlehen als kostengünstigerer Alternative zum Immobilien-Teilverkauf" zu erleichtern. Bis dahin gilt: Wer einen Teilverkaufsvertrag unterschreibt, sollte die BaFin-Punkte prüfen — Rang der Grundschuld des Unternehmens im Verhältnis zum eigenen Nießbrauch, Anpassungsklausel des Nutzungsentgelts, Mindesterlös, Kündigungsfrist — und vorher das Darlehensangebot der Hausbank einholen.

6Übertragen statt verkaufen: das Haus an die Kinder

Das vierte Modell bringt kein Geld, aber es löst zwei andere Probleme: die Erbschaftsteuer der nächsten Generation und den Wunsch, das Haus in der Familie zu halten. Die Eltern übertragen das Haus notariell (§ 518, § 311b BGB) an die Kinder und behalten sich den Nießbrauch vor — sie wohnen weiter, vermieten bei Bedarf und tragen Unterhalt und Lasten wie bisher (§§ 1041, 1047 BGB). Steuerlich ist das seit der Erbschaftsteuerreform 2009 attraktiv: Der Nießbrauch wird als Last vom Wert der Schenkung abgezogen — das frühere Abzugsverbot des § 25 ErbStG ist aufgehoben, wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich festhält —, jedes Kind hat alle zehn Jahre einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 14 ErbStG), und die Grunderwerbsteuer entfällt für Verwandte in gerader Linie (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Ein Haus im Wert von 300.000 €, übertragen von einer 70-jährigen Mutter mit Nießbrauch von 133.284 €, löst bei einem Kind keine Schenkungsteuer aus; die Notar- und Grundbuchkosten sind „aus Vereinfachungsgründen unbeschränkt abzugsfähig" (ErbStR 2019, R E 7.4 Abs. 4).

Rückforderung bei Verarmung

Wird der Schenker später pflegebedürftig und kann seinen Unterhalt nicht bestreiten, „kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes … fordern" (§ 528 Abs. 1 BGB) — und der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten. Ausgeschlossen ist das erst, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit „seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind" (§ 529 Abs. 1 BGB). Die Zehnjahresfrist beginnt mit der Grundbucheintragung.

Schonvermögen und Elternunterhalt

Das selbst bewohnte, „angemessene Hausgrundstück" darf die Sozialhilfe nicht verwerten lassen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) — solange es den Eltern gehört. Nach der Übertragung gilt dieser Schutz nicht mehr, dafür greift die Zehnjahresfrist des § 529 BGB. Kinder haften für Pflegekosten der Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Beide Regeln gehören vor der Übertragung auf den Tisch.

Verkauf durch die Kinder

Die Kinder werden Eigentümer, können aber nicht frei verkaufen: Der Nießbrauch bleibt als Belastung bestehen, und ein Käufer übernimmt ihn. Praktisch ist ein Verkauf nur mit Zustimmung und Löschungserklärung der Eltern (§ 875 BGB) oder gegen Ablösung des Nießbrauchs zum Kapitalwert möglich. Umgekehrt schützt das die Eltern: Ohne ihr Einverständnis wechselt das Haus nicht den Besitzer, auch nicht bei Scheidung oder Insolvenz eines Kindes.

Mieteinnahmen im Pflegefall

Der Vorbehaltsnießbrauch ist die einzige Variante, die den Eltern beides sichert: das Wohnen im Haus und — beim Umzug ins Heim — die Miete aus dem Haus, weil die Ausübung des Nießbrauchs „einem anderen überlassen werden" kann (§ 1059 BGB). Die Mieteinnahmen versteuern die Eltern, nicht die Kinder. Zu vereinbaren bleibt, wer größere Reparaturen zahlt: Nach § 1041 BGB nur die gewöhnliche Unterhaltung der Nießbraucher, alles Größere der Eigentümer.

7Was Notar, Grundbuch und Finanzamt kosten

Alle Modelle laufen über den Notar, und die Gebühren sind gesetzlich festgelegt (GNotKG). Für die Beurkundung eines Vertrags — Kaufvertrag, Leibrentenvertrag, Übertragungsvertrag — fällt eine 2,0-Gebühr an (KV 21100), für eine einseitige Erklärung wie eine Bewilligung eine 1,0-Gebühr (KV 21200). Das Grundbuchamt verlangt für die Eintragung eines Nießbrauchs, Wohnungsrechts oder einer Reallast eine 1,0-Gebühr (KV 14121). Bemessungsgrundlage ist bei Kaufverträgen der Kaufpreis, beim Wohnrecht oder Nießbrauch der Wert des Rechts nach § 52 GNotKG: der Jahreswert — mangels anderer Feststellung 5 % des Grundstückswerts — multipliziert mit einer Zahl von Jahren, die vom Alter abhängt: bei über 70-Jährigen fünf Jahre, bei 50- bis 70-Jährigen zehn Jahre, bei 30- bis 50-Jährigen fünfzehn Jahre.

VorgangBeispielhaus 300.000 €GeschäftswertGebühr
Beurkundung Kaufvertrag beim NotarKV 21100, 2,0300.000 €1.270 €
Eintragung Wohnungsrecht, Berechtigte 72 JahreKV 14121, 1,075.000 €15.000 € Jahreswert × 5 Jahre219 €
Eintragung Nießbrauch, Berechtigte 65 JahreKV 14121, 1,0150.000 €15.000 € Jahreswert × 10 Jahre354 €
Eigentumsumschreibung im GrundbuchKV 14110, 1,0300.000 €635 €
Grunderwerbsteuer beim Verkauf an Dritte6,5 %Kaufpreis plus Wert des vorbehaltenen Wohnrechts19.500 €bei 300.000 € Gegenleistung
Grunderwerbsteuer bei Übertragung an Kinder oder Ehegatten0 €§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG

Gebühren nach GNotKG, Tabelle B (1,0-Gebühr: 75.000 € → 219 €, 150.000 € → 354 €, 300.000 € → 635 €), zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer beim Notar; Geschäftswerte des Wohnrechts nach § 52 Abs. 4 und 5 GNotKG. Bei der Übertragung an Kinder ist die Grunderwerbsteuer befreit, die Schenkungsteuer richtet sich nach Freibetrag und Nießbrauchsabzug.

8Kreis Olpe: die am stärksten alternde Region des Landes

Die Frage „verkaufen und wohnen bleiben" stellt sich im Kreis Olpe häufiger als anderswo. Nach der Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW vom 13. Oktober 2025 verliert der Kreis bis 2050 12,3 % seiner Einwohner — der zweithöchste Rückgang in Nordrhein-Westfalen nach dem Märkischen Kreis — und „den höchsten Anstieg des Durchschnittsalters bis 2050 erwarten die Statistikerinnen und Statistiker im Kreis Olpe mit +3,5 Jahren". Gleichzeitig ist das Vermögen der Eigentümer überwiegend in Häusern gebunden: Der Gutachterausschuss weist für 2025 im Kreis 346 Verkäufe von Ein- und Zweifamilienhäusern zu einem Durchschnittspreis von 286.593 € aus. Wer mit 70 ein solches Haus mit Wohnrecht verkauft, bringt nach der BewG-Rechnung rund 150.000 € in bar — und bleibt wohnen.

Kreis Olpe: Erst der Verkehrswert, dann das Modell

Jedes der fünf Modelle beginnt mit derselben Zahl: dem Verkehrswert des Hauses. Beim Verkauf mit Wohnrecht bestimmt er den Kaufpreis, bei der Leibrente die Rentenhöhe, beim Teilverkauf den Teilkaufpreis und den späteren Mindesterlös, bei der Schenkung die Schenkungsteuer und beim Darlehen die Beleihungsgrenze. Ein zu niedriger Wert kostet beim Teilverkauf doppelt — beim Einstieg und beim Ausstieg, weil der Mindesterlös auf dem Anteil aufsetzt. Für Eigentümer in Olpe, Attendorn, Lennestadt, Wenden, Drolshagen, Finnentrop und Kirchhundem sowie in Siegen-Wittgenstein bietet HOPPE® die Express-Einschätzung vor Ort kostenlos an; für Verhandlungen mit Banken, Teilkaufunternehmen oder innerhalb der Familie ist die Ausführliche Wertermittlung die belastbare Grundlage.

9Checklisten für Eigentümer und Angehörige

Für Eigentümer: bevor Sie unterschreiben

  • Verkehrswert feststellen lassen, bevor ein Anbieter ihn feststellt — er ist die Basis jeder Rechnung.
  • Nießbrauch statt bloßem Wohnungsrecht wählen oder die Vermietungsbefugnis ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen.
  • Wer zahlt Dach, Heizung, Fenster? Unterhalt und Lasten im Vertrag verteilen, nicht dem Gesetz überlassen.
  • Beim Teilverkauf: Nutzungsentgelt, Anpassungsklausel, Mindesterlös, Durchführungsentgelt und Rang der Grundschuld prüfen — und ein Bankangebot gegenrechnen.
  • Bei der Leibrente: Reallast eintragen lassen, Anpassung an die Inflation vereinbaren, Bonität des Käufers prüfen.
  • Bei der Schenkung: Zehnjahresfrist des § 529 BGB, Rückforderungs- und Rückübertragungsrechte im Vertrag regeln.
  • Steuerliche Folgen prüfen: Ertragsanteil der Rente, § 23 EStG bei kurzer Haltedauer, Schenkungsteuer und Freibeträge.
  • Kein Vertrag ohne eigene Beratung durch Notar, Steuerberater oder Verbraucherzentrale.

Für Kinder und Angehörige

  • Verstehen, was übertragen wird: Eigentum mit Nießbrauch heißt Verantwortung für Substanz und Grundschulden, aber keine Miete.
  • Freibeträge planen: 400.000 € je Kind und Elternteil, alle zehn Jahre neu — frühe Übertragung nutzt sie mehrfach.
  • Pflegefall durchdenken: Wer zahlt das Heim, wenn die Rente nicht reicht — Miete aus dem Nießbrauch oder Verkauf?
  • Geschwister einbeziehen: Ausgleichszahlungen und Pflichtteile schriftlich regeln, sonst streitet die Erbengemeinschaft später.
  • Teilverkaufsangebote der Eltern gemeinsam prüfen — die BaFin-Warnungen gelten für jeden Anbieter.
  • Unterlagen sichern: Grundbuchauszug, Verträge, Rechnungen für Modernisierungen, Energieausweis.
Fazit

Wer bleiben und trotzdem an das Geld im Haus will, hat fünf Modelle — und eine klare Rangfolge nach Kosten und Risiko. Der Verkauf mit Nießbrauch oder vermietbarem Wohnrecht bringt den größten Einmalbetrag ohne laufende Kosten; die Leibrente tauscht ihn gegen lebenslanges Einkommen; die Schenkung an die Kinder spart Erbschaftsteuer und hält das Haus in der Familie, bindet aber alle für zehn Jahre. Der Teilverkauf ist nach dem Urteil der Finanzaufsicht „selten die beste Lösung": Nutzungsentgelt, Mindesterlös und Durchführungsentgelt machen ihn teurer als ein Darlehen, und eine Aufsicht gibt es nicht. Am Anfang jeder Entscheidung steht der Verkehrswert — nicht die Zahl, die ein Anbieter nennt.

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Quellen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 311b, 518, 528, 529, 759–761, 873, 875, 1030, 1036, 1041, 1047, 1059, 1061, 1092, 1093, 1105, zuletzt geändert 23. Juli 2026 — gesetze-im-internet.de
  • Bewertungsgesetz (BewG), §§ 13, 14, 15, 16, zuletzt geändert 22. Juni 2026 — gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 21. Oktober 2025, IV D 4 – S 3104/00002/013/003, „Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026" (Sterbetafel 2022/2024) — bundesfinanzministerium.de
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 22 Nr. 1 Satz 3 (Ertragsanteil) und § 23 — gesetze-im-internet.de
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 3/17 (Veräußerung gegen Rente: Tilgungs- und Zinsanteil) — bundesfinanzhof.de
  • Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), § 3 Nr. 2, 4, 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 — gesetze-im-internet.de
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), §§ 1, 10, 14, 16, 25 (weggefallen), zuletzt geändert 22. Juni 2026 — gesetze-im-internet.de
  • Deutscher Bundestag, Drucksache 16/7918 vom 28. Januar 2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz), Begründung zur Aufhebung des § 25 ErbStG — dserver.bundestag.de
  • Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR), R E 7.4, Bundesrat-Drucksache 387/19 vom 21. August 2019 — dserver.bundestag.de
  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 90 Abs. 2 Nr. 8, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1a — gesetze-im-internet.de
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Verbrauchermitteilung „Immobilien-Teilverkauf – das sollten Sie wissen!", 3. März 2023, und Verbraucherartikel „Teilverkauf Ihrer Immobilie – wo stecken die Risiken?" (Archivfassungen) — bafin.de (Archiv)
  • Verbraucherzentrale NRW, „Teilverkauf der eigenen Immobilie: Was sind die Haken der Angebote?", Stand 19. Januar 2026 — verbraucherzentrale.nrw
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Positionspapier „Klare Regeln für Immobilienteilverkäufe", 9. Juli 2025, und Pressemitteilung vom 17. März 2025 — vzbv.de
  • Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister, Herbstkonferenz 7. November 2025, Beschluss TOP I.20 „Immobilien-Teilverkauf regulieren" — justiz.nrw.de
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), §§ 34, 52, Anlage 1 (KV 14110, 14121, 21100, 21200) und Anlage 2 (Tabelle B) — gesetze-im-internet.de
  • Land Nordrhein-Westfalen, Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer (6,5 % seit 1. Januar 2015) — recht.nrw.de
  • IT.NRW, Pressemitteilung „NRW: Rückgang der Einwohnerzahl auf 17,5 Mio. bis 2050 erwartet", 13. Oktober 2025 (Bevölkerungsvorausberechnung 2023–2050/2070) — it.nrw
  • Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Olpe, „Grundstücksmarktbericht 2026", 27. April 2026, S. 31 und 39 — gars.nrw

Dieser Ratgeber wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und dient ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information. Die Rechenbeispiele folgen den Vervielfältigern des Bewertungsgesetzes und den veröffentlichten Beispielen von BaFin und Verbraucherzentrale; Marktangebote weichen davon ab. Aussagen zum Teilverkauf beziehen sich auf die zitierten Stellungnahmen der Aufsichts- und Verbraucherschutzstellen, nicht auf einzelne Anbieter. Der Text stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sowie für Entscheidungen auf Basis dieses Dokuments wird — soweit gesetzlich zulässig — keine Haftung übernommen. Stand: 20. September 2026 · © 2026 hoppe.immo.